Füllungen aus Federn und Daunen
DIN EN 12934 wird alleinige Bezeichnungsvorschrift
Mainz - Die RAL 092 A2 - die Güte- und Bezeichnungsvorschriften für Füllungen aus Federn und Daunen - reicht bis ins Jahr 1932 zurück. Herausgeber war seinerzeit der Reichsausschuss für Lieferbedingungen, eine Regel setzende Organisation, die heute firmiert als "RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V." Ziel dieser Vorschriften war es, eine Regelung zur Bearbeitung von Rohfedern und zur Kennzeichnung von fertig bearbeiteten Federn und Daunen zu schaffen. Die RAL RG 092 stellte die dazugehörige Prüfvorschrift dar.
Zur Zeit der Entstehung der RAL wurde in der Bettfedernindustrie traditionell nach den manuellen Bearbeitungsschritten Waschen, Trocknen und Aussortieren der Langfedern ein natürliches Gefälle gewonnen. Dieses wurde zur Unterscheidung von den bei weiterer Trennung anfallenden Federn und Daunen (Flaum) "Halbdaunen" (teils Feder, teils Daune) genannt.
Diese "Halbdaunen" wurden nach RAL definiert als "das natürliche Gefälle von Gänsen und Enten mit vollem Daunengehalt. Der Daunengehalt liegt erfahrungsgemäß zwischen 15 und 20 Prozent. Halbdaunen dürfen weder Schwanz- noch Flügelfedern enthalten".
Bereits im 19. Jahrhundert, lange vor der ersten Festlegung in RAL-Vorschriften, wurden als Füllungen lediglich Federn, Daunen und Halbdaunen gehandelt. Weitere Füllungsbezeichnungen gab es nicht. Weil die Halbdaunen eine Mittelposition zwischen den aus ihnen gewonnenen Federn einerseits und Daunen auf der anderen Seite einnahmen, stellte ihre Benennung gewissermaßen eine (Waren-) Charakterbeschreibung dar. Das wird gestützt durch die obige Definition der ersten RAL-Vorschriften, die keinen genauen Gewichtsprozentsatz an Daunen festlegt.
Nachdem die ersten RAL-Vorschriften andere Bezeichnungen wie beispielsweise "Dreivierteldaunen" ausschlossen, fanden aufgrund der Markterfordernisse zuerst die "fedrigen Daunen", später dann die "Dreivierteldaunen" Aufnahme.
Lange Zeit gute Dienste geleistet
Allen Definitionen und Begriffen wurde wie 1932, 1950 und 1963 auch bei der letzten Novellierung der RAL-Vorschriften 1972 (RAL 092 A2) stets von allen Verkehrskreisen, also neben den Vertretern aller Handelsgruppen auch von den Verbraucherverbänden sowie von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zugestimmt.
Die RAL 092 A2 leistete für die Beschreibung der Bettwarenfüllungen über lange Zeit gute Dienste. So lange nämlich, wie dem Kunden die Füllung vor dem Kauf offen präsentiert wurde. Hier konnte der Kunde das Füllmaterial seiner Wahl in Augenschein nehmen, bevor es in der Hülle verschwand. Der Begriff "Halbdaunen" wurde nach wie vor zur Charakterbeschreibung einer Füllung verwendet, und es war für den Käufer offensichtlich, dass der Daunenanteil nicht die Hälfte des gesamten Gewichtes ausmachen konnte.
Von Anfang an waren alle Prozentangaben in den RAL-Vorschriften Gewichts-Angaben. Im Vorwort zur RAL 092 A2 wurden die Halbdaunen dann jedoch einer Volumenbetrachtung unterzogen und in der Folge hat sich die Kette der Missverständnisse, die in offene Kritik mündete, ständig verfestigt.
Die RAL-Vorschriften boten Industrie, Handel und Verbraucher für das Füllgut Federn und Daunen so lange eine gute Basis, wie dieses offen gehandelt wurde. Mit dem Zunehmen der fertig konfektionierten Bettwaren stießen die RAL-Vorschriften jedoch immer mehr an ihre Grenzen und sind heute nur noch Fachleuten, aber nicht mehr Verbrauchern plausibel.
In den letzten 20 Jahren hat sich das Kaufverhalten der Konsumenten nachhaltig geändert, was sich ebenfalls auf den Absatz von federn- und daunengefüllten Produkten auswirkte. Die Informationen, die der Verbraucher für seine Kaufentscheidung benötigt, erhält er heute über das Internet, die Werbung und - vor allem - über das Etikett an der Ware. Die Kunden bekommen die Füllung schon lange nicht mehr zu Gesicht.
Neue Norm trägt verändertem Kaufverhalten Rechnung
Diesem veränderten Kaufverhalten trägt die neue europäische Norm EN 12934 Rechnung. Sie wurde 1999 veröffentlicht und sieht vor, dass die Angabe der prozentualen Zusammensetzung des Füllmaterials Daunen und Federn auf einem fest mit dem Produkt verbundenen Etikett erfolgen soll. Es gibt Auskunft über die Daunengehaltsstufen, ob es sich um Neuware handelt und ob die Füllung z. B. aus Daunen und Federn von Gans oder Ente besteht.
Doch die Entstehung der EN 12934 ist nicht nur dem veränderten Verbraucherverhalten zu verdanken, sondern auch dem Wandel der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen. Sie ist gewissermaßen eine zwangsläufige und notwendige Folge des europäischen Binnenhandels und der Globalisierung.
Im Gegensatz zur RAL, die eine rein deutsche Vereinbarung ohne irgendeine europäische Komponente ist, handelt es sich bei der EN 12934 um eine europäische Norm. Die europäischen Nationen (EU und EFTA-Staaten) haben sich darauf geeinigt, sie in den jeweiligen Ländern als nationale Norm zu veröffentlichen, z. B. in Großbritannien als BSI EN 12934, in Italien als UNI EN 12934 und in Deutschland als DIN EN 12934. Damit handelt es sich hierbei um die erste und einzige Vorschrift, in der die Bezeichnung von Federn und Daunen zur Verwendung als Füllmaterial in allen Artikeln europaweit geregelt wird.
Mehr Transparenz bei Auszeichnung von Federn und Daunen
Das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) wird die RAL 092 A2 sowie die RAL-RG 092 nunmehr zum 31. Dezember 2004 verbindlich zurückziehen und weist darauf hin, dass ab 1. Januar 2005 die Bezugnahme auf die beiden Regelwerke weder in der Werbung noch zur Produktkennzeichnung zulässig ist.
Das bedeutet nicht, dass im Handel befindliche, nach RAL 092 A2 ausgezeichnete Ware nach dem 31.12. 2004 "umdeklariert" werden muss. Vorhandene Bestände können in der Regel noch aufgebraucht werden. Altverträge genießen Bestandsschutz.
Mit der Zurückziehung der RAL 092 A2 und der RAL RG 092 wird auch eine langjährige Forderung u.a. von Verbraucherorganisationen und Fachhandelsverbänden erfüllt, die für den Verbraucher mehr Transparenz bei der Auszeichnung von mit Federn und Daunen gefüllter Bettwaren fordern.
aus
Haustex 11/04
(Normen)