UWG-Reform

Schlussverkäufe regional koordinieren

KÖLN - Am 1. April dieses Jahres hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Novellierung des UWG verabschiedet. Rechtskräftig ist die Reform des Wettbewerbsrechts damit aber noch nicht. Sie muss noch durch den Bundesrat, der das In-Kraft-Treten des Gesetzes aber nur noch verzögern kann.

Derzeit ist davon auszugehen, dass das liberalisierte UWG im Juni vom Bundespräsidenten unterschrieben und damit rechtskräftig wird. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten Verstöße gegen wegfallende Paragrafen des noch geltenden UWG zwar noch abgemahnt werden, in der Praxis dürfte dies allerdings nur noch selten passieren.

Das neue UWG macht weitgehende Rabatt- und Reduzierungsaktionen möglich. Auch die Schlussverkäufe sind dann nicht mehr reglementiert. Allerdings wird es aus kartellrechtlicher Sicht künftig zulässig sein, auf freiwilliger Basis gemeinsame Schlussverkäufe durchzuführen.

Gespräche des Bundesverbandes des deutschen Einzelhandels (BTE) mit den werbestarken Großbetrieben haben zwar ergeben, dass diese sich nicht vorab auf einen bundesweit gemeinsamen Termin festlegen wollen.

Es mehren sich aber die Anzeichen, dass viele Städte bzw. Werbegemeinschaften im Sommer zu dem bisherigen Termin einen Sommer-Schluss-Verkauf durchführen wollen.

Auch BTE und VDB empfehlen, künftig aus werblichen Gründen zumindest auf lokaler, regionaler oder sogar Landes-Ebene gemeinsame Schlussverkäufe durchzuführen.

Zwar fehlt dann der Werbeeffekt über die bundesweiten Medien, dafür lassen sich landes- oder regionalspezifische Besonderheiten (z.B. Schulferien) besser berücksichtigen.

Ansonsten gilt: Da viele Verbraucher die bisherigen fixen Termine kennen, sollte man sich zumindest hieran orientieren. Zur Organisation der Schlussverkäufe eignen sich vor allem die regionalen Einzelhandelsverbände und Werbegemeinschaften.

Auch die anderen Sonderveranstaltungen (Räumungsverkauf, Jubiläumsverkauf) werden nach der UWG- Reform nicht mehr ausdrücklich reglementiert sein. Es gilt dann nur noch das Verbot der Irreführung. Das heißt: Ein Umbau-Räumungsverkauf muss auch mit einem Umbau verbunden sein, wobei der notwendige Umfang wohl durch die Gerichte bestimmt werden wird. Hier wird es über Jahre eine rechtliche Unsicherheit geben.

Geburtstage mit Preis- und Rabattaktionen kann man künftig zu jedem gegebenen Anlass (Geburtstag des Inhabers, Jubiläum des Lieferanten usw.) feiern.

Es ist aber zu befürchten, dass es hier - wie bei Räumungsverkäufen - zu einem inflationären Ge- bzw. Missbrauch kommt und die Glaubwürdigkeit solcher Aktionen leidet. Vor diesem Hintergrund ist möglicherweise eine Festpreisstrategie sinnvoll, um dem Kunden die Unsicherheit zu nehmen.

Ganz wichtig: Bestehende Unterlassungserklärungen bleiben weiterhin gültig, auch wenn die rechtliche Grundlage weggefallen ist! Solche Unterlassungserklärungen müssen deshalb gegenüber dem Abnehmer schriftlich gekündigt werden.

Formulierungsvorschlag: "Hiermit kündige ich die Unterlassungserklärung vom ... wegen Wegfall der rechtlichen Grundlage."

Ansonsten kann es passieren, dass man später eine vereinbarte Vertragsstrafe zahlen muss, obwohl die Werbeaktion mittlerweile zulässig ist.
aus Haustex 05/04 (Handel)