Neues UWG - Auch weiterhin Regeln des Wettbewerbs beachten
Bekanntlich wurde am 8. Juli 2004 die UWG-Reform rechtskräftig. Als wichtigste Veränderung sind damit Rabatt- und Reduzierungsaktionen jederzeit und ohne zeitliche Beschränkung möglich. Damit ist auch die Reglementierung von Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufen weggefallen. Heimtex Orient befasst sich in der nächsten Ausgabe ausführlich mit dem Thema.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen setzt nach Angaben des Bundesverbandes des Deutschen Textileinzelhandels in Köln allerdings noch das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG). Darunter fällt unter anderem übertriebenes Anlocken, Ausnutzen von Spielsucht (zum Beispiel Kopplung von Preisausschreiben mit Warenkauf) oder Unerfahrenheit des Kunden, Verschleierung der Leistung (zum Beispiel unklare Rabatte) sowie Verunglimpfung eines Mitbewerbers.
Zudem gilt noch das Verbot der Irreführung. Danach dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Ausdrücklich untersagt ist in diesem Zusammenhang jetzt auch die Mondpreiswerbung. Dabei allerdings ist im Einzelfall zu entscheiden, wie lange der ursprüngliche Preis gelten musste. Faustregel: Je langlebiger die Ware, desto länger muss auch die Geltungsdauer des ursprünglichen Preises sein. Ein Anhaltspunkt: Das OLG Stuttgart ging bei Möbeln von einer Mindestfrist von einem Monat aus, sofern der Anbieter nicht besondere Gründe für einen früheren Preiswechsel nachweisen kann.
Neben den rechtlichen müssen aber unbedingt auch betriebswirtschaftliche Grenzen beachtet werden. Denn allzu großzügige Rabatte führen, so der BTE, schnell zu roten Ertrags-Zahlen. Vor jeder Rabatt- oder Reduzierungsaktion sollte man sich darüber im Klaren sein, wie sich die Aktion auf die Ertragslage auswirkt.
aus
Heimtex Orient 04/04
(Handel)