Rechts-Probleme bei Schweiz-Importen


Seit dem 1. Mai 2004 fordert das "Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (GPSG)", dass die In-Verkehr-Bringer von Textilien unter anderem ihren Namen und ihre Adresse auf dem Produkt oder der Verpackung anbringen, um die spätere Rückverfolgung zu ermöglichen. Als Markt gilt dabei der gesamte EU-Raum einschließlich der gerade neu aufgenommenen Staaten.

Da die Schweiz nicht zur EU gehört, besteht für den Handel bei Importen von dort ein rechtliches Problem. Denn viele schweizerische Lieferanten beliefern wegen der räumlichen Nähe ihre deutschen Kunden direkt ohne Zwischenhändler oder eine deutsche Niederlassung. Damit ist der Händler rein rechtlich Importeur der Ware und muss die Anforderungen des GPSG mit Namens- und Adressangabe erfüllen. So die Aussage des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Wer rechtlich sicher gehen will, so der BTE-Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels, muss bei selbst importierter Ware aus der Schweiz oder anderen Nicht-EU-Ländern die notwendigen Angaben an der Ware anbringen. Am einfachsten dürfte dies direkt durch den Hersteller oder den schweizerischen Teppich-Importeur erfolgen. Allerdings sieht das GPSG für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht derzeit keine Bußgelder oder Strafen vor.
aus Heimtex Orient 04/04 (Handel)