Unzulässiger Räumungsverkauf kann teuer werden
Ludwigsburger Importeur Brahim zu 35.000.- EUR Geldstrafe verurteilt
Wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die vom Landgericht Stuttgart im Januar 2003 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung der Werbung für einen Räumungsverkauf und der Durchführung dieser Verkaufsveranstaltung hat die 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Stuttgart im Dezember letzten Jahres gegen die heute nicht mehr aktive Brahim & Co. Export-, Import- und Handelsvertretungs-Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 35.000 Euro verhängt. Amira Ben Mansour als persönlich haftende Gesellschafterin von Brahim hat gegen dieses Urteil im Januar 2004 Berufung eingelegt.
Angestrengt hatte den mittlerweile ein Jahr lang dauernden Rechtsstreit der immer wieder für einen fairen Wettbewerb im Teppichhandel kämpfende Teppichfachhändler Silvester Apro aus Ludwigsburg, der heute auch im Vorstand des FDTB-Fachverband des Deutschen Tapeten- und Bodenbelaghandels für den Bereich der abgepassten Teppiche zuständig ist.
Er schaltete die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ein, als er durch Zeitungswerbung erfuhr, dass das Importunternehmen Brahim den Endverbrauchern im Januar 2003 einen totalen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe offerierte. Die Genehmigung zum Einzelhandelsverkauf hatte der Importeur erst wenige Monate zuvor erworben, so dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass der Einzelhandel allein zum unzulässigen Abverkauf der Großhandelsware gegründet worden war.
Außerdem wurde moniert, dass die in der Werbung aufgeführte Ware zum Teil nicht vorhanden war und dass mit Mondpreisen gearbeitet wurde. Das Gericht sah eine bewusste Irreführung der Verbraucher.
Trotz der Unterlassungsverpflichtung zum Räumungsverkauf erschien in den regionalen Tageszeitungen in und um Ludwigsburg weiterhin aufwändige Werbung für die Verkaufsaktion. Amira Ben Mansour begründete dies damit, dass die Werbeaktionen zum Teil nicht mehr hätten gestoppt werden können und zum Teil gegen ihre Anordnungen vorgenommen worden seien. Zum Teil seien die Anzeigen aber auch der Unterlassungsverpflichtung entsprechend umgestaltet worden und es sei nur noch eine Schlussverkaufs-Werbung erschienen.
Diesen Einlassungen schloss sich das Gericht nicht an, sondern folgte der Argumentation der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hatte im März 2003 die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes gefordert, da Brahim durch die mehrfache Verbreitung der Werbebeilagen und Anzeigen vorsätzlich besonders hartnäckig gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe. Der hohe Werbeaufwand von rund 350.000 Euro, die hohe Anzahl von Kundenkontakten und der zu vermutende hohe Gewinn erforderten die Festsetzung eines empfindlichen Ordnungsgeldes.
Die 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart, das sich im Dezember 2003 mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen Brahim befasste, erkannte zwar an, dass ein Teil der Werbung nicht mehr gestoppt und ein anderer Teil in Schlussverkaufs-Werbung umgewandelt worden war, sah aber in einem Großteil der bis in den Februar hinein laufenden Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, da mit Formulierungen, wie "Orientteppich Totalausverkauf", "Großes Teppichhaus nach über 40 Jahren für immer geschlossen" oder "Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe", Räumungsverkaufswerbung betrieben worden sei.
Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes hat das Gericht, so die Urteilsbegründung, die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt. Es hat auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Firma durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbotes angehalten wird.
Zwar hat Brahim im Juni 2003 die Liquidation zum Handelsregister angemeldet und das Gewerbe abgemeldet, da aber das Mietverhältnis über die Geschäftsräume weiter besteht, kann das Gewerbe, so die Schlussfolgerung des Gerichts, jeder Zeit wieder angemeldet werden.
Neben dem Ordnungsgeld in Höhe von 35000 Euro oder ersatzweise für je 5000 Euro ein Tag Ordnungshaft hat Brahim & Co. auch die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.
aus
Heimtex Orient 01/04
(Handel)