Versand und Online-Verkäufe

Regelung für Wertersatz vorgeschlagen


Köln - Bereits im September 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei Widerruf von Fernabsatzverträgen (z.B. im Online-Textilhandel) kein Wertersatz für die Nutzung der Ware berechnet werden darf. Darauf hat die Bundesregierung jetzt mit einem Gesetzentwurf reagiert, der einen Anspruch auf Wertersatz für Nutzungen nur noch in den Fällen erlaubt, in denen "der Kunde die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht."

Durch diese Regelung soll ein echter Missbrauch des Widerrufrechts verhindert werden. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger nannte als Beispiel das Tragen teurer Abendgarderobe zu einem besonderen Anlass. Dann könne der Verkäufer weiterhin einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Wie hoch dieser sein kann, ist dann allerdings im Einzelfall zu entscheiden.

Der BTE begrüßt den Gesetzentwurf, der einen Missbrauch des Widerrufrechts zumindest abmildern kann. Allerdings ist dieser erst rechtskräftig, wenn Bundestag und Bundesrat dem zugestimmt haben. Dies dürfte allerdings erst im Frühjahr 2011 geschehen. Danach müssten auch die Widerrufbelehrungen der Versandhändler und Online-Verkäufer entsprechend angepasst werden.
aus Haustex 02/11 (Recht)