Parkettleger schuldet keine absolut gleichmäßige Oberfläche
Beim Verlegen von Parkett ist eine absolute Gleichmäßigkeit der Oberfläche nicht zu erreichen und wird daher auch vom Parkettleger nicht geschuldet. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (Az. 1 U 153/06). Wie der Verband der deutschen Parkettindustrie mitteilt, muss der Kunde demnach geringfügige Unregelmäßigkeiten hinnehmen, wenn diese nur unter ungewöhnlichen Bedingungen zu sehen sind und einen unbefangenen Betrachter im Alltag nicht stören.
Im konkreten Fall hatte ein Kunde "matte Stellen" auf seinem neu verlegten Parkettboden erkannt und wegen dieses vermeintlichen Mangels einen Teil des Werklohns für den Handwerksbetrieb einbehalten. Zu Unrecht, wie das Gericht in zweiter Instanz feststellte: Bei den Mattstellen handelte es sich um Poren des Holzes, die im Gegenlicht offener erschienen als andere. Zudem waren die beanstandeten Stellen nur in fast auf dem Boden liegender Position erkennbar, in stehender Haltung dagegen nicht. Aus diesem Grund stellen sie keinen Mangel dar.
Welche Voraussetzungen für eine gleichmäßige Oberfläche einzuhalten sind, regelt die DIN 18356 Parkettarbeiten. Eine technische Norm hinsichtlich der Betrachtungsperspektive eines Parkettfußboden zur Mängelfeststellung gibt es jedoch nicht. Mit seinem Beschluss stellte das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt klar, dass bei der Beurteilung von Parkett die normale Betrachtung im Alltag maßgeblich ist.
aus
FussbodenTechnik 03/07
(Handwerk)