Recht

Arbeitspflicht trotz Gewerkschaftssitzung


Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.8.2010 - 1 AZR 173/09 - sagt ein Arbeitnehmer mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu, seine Arbeitskraft im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. In diesem zeitlichen Umfang hat ein Arbeitnehmer Einschränkungen seiner privaten Lebensführung hinzunehmen.

Durch den Arbeitsvertrag werden aber nicht nur Hauptleistungspflichten begründet, sondern auch vertragliche Rücksichtnahmepflichten. Dies gilt auch bei der Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts zur Verteilung vertraglich geschuldeter Arbeitszeit.

So hat der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Jedoch ist die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. Das verlangt vom Arbeitgeber eine Abwägung der wechselseitigen berechtigten Interessen unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen. Dazu gehört auch die grundgesetzlich geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit des Arbeitnehmers.

In dem konkreten Fall ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Arbeitgeber keine vertragliche Rücksichtnahme bestand, den Arbeitnehmer generell von 12 bis 18 Uhr zur Teilnahme an den um 13 Uhr beginnenden Ortsvorstandssitzungen der Gewerkschaft von der Arbeit freizustellen. Es überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Einhaltung der vertraglich begründeten Arbeitspflicht dem Interesse des Arbeitnehmers an der Teilnahme an der regelmäßig an einem Werktag um 13 Uhr beginnenden Sitzungen. Der Arbeitgeber hätte als Mitglied des Ortsvorstandes darauf hinwirken können, dass die Sitzungen nicht um die Mittagszeit beginnen und damit eine Kollision mit den Arbeitspflichten vollzeitbeschäftigter ehrenamtlich tätiger Gewerkschaftsmitglieder ausschlossen. Dr. Otto
aus Haustex 04/11 (Recht)