Recht
Wirksamwerden einer Kündigung
Werden vertragliche Beziehungen aufgenommen, wird im Vertrag meistens vereinbart, dass und wie sie kündbar sind. Sonst gilt eine gesetzliche Regelung, die bestimmte Einzelheiten festlegt. Kündigungen kommen beispielsweise bei einem Arbeitsvertrag und einem Mietvertrag in Betracht. Vertragliche Beziehungen werden gewöhnlich schriftlich gekündigt. Die Kündigung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen Teil zugeht. Allerdings muss der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden, wenn die Mitteilung fristgerecht vorgenommen werden muss und der Empfänger den rechtzeitigen Zugang leugnet.
Vielfach ist es üblich, die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein zur Post zu geben. Der Postbote gibt dann auf dem Rückschein an, wann die Kündigung in den Bereich des Empfängers gekommen ist und schickt diesen Rückschein an den Absender zurück. Wird der andere Vertragsteil vom Postboten allerdings nicht angetroffen, so erhält er nur einen Benachrichtigungsschein, der die Mitteilung enthält, dass der Brief beim Postamt hinterlegt ist und abgeholt werden soll. Dieser Benachrichtigungsschein stellt keinen wirksamen Zugang des Schreibens dar. Daraus ist für den Empfänger nicht einmal ersichtlich, wer Absender des Einschreibebriefes ist, so dass er im Ungewissen darüber bleibt, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Da der Empfänger eines Benachrichtigungsscheins nicht verpflichtet ist, den Brief abzuholen, kann auch nicht damit argumentiert werden, der Adressat hätte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und deshalb wäre der Zugang des Kündigungsschreibens anzunehmen.
Die Gerichte sind überhaupt der Auffassung, der Kündigende hätte nicht alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Ein wiederholter Zustellungsversuch ist nur dann entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertragspartners rechnen muss, oder wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig verweigert.
Überhaupt hat der Absender noch die Möglichkeit, das Kündigungsschreiben durch einen Gerichtsvollzieher dem anderen zustellen zu lassen, so dass er eine amtliche Beurkundung über den Zugang des Schreibens erhält. Wenn lediglich ein privater Bote mit dem Brief losgeschickt wird, kann es Zweifel geben, ob der Brief tatsächlich dem Empfänger übergeben oder irgendwo abgelegt worden ist. Nur wenn der Adressat einen Dritten zur Entgegennahme von Schreiben ermächtigt hat oder als Ermächtigter anzusehen ist, kommt ein wirksamer Zugang des Kündigungsschreibens in Frage. Es reicht nicht aus, wenn der Bote nur erklärt, er wäre davon ausgegangen, er hätte das Schreiben einer Person übergeben, die er als empfangsberechtigt angesehen hätte.
Wenn die Zustellung an einen Betrieb geht, kann nach der Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass das Büropersonal zur Empfangnahme des Schreibens berechtigt ist, nicht aber eine im Büro zufällig anwesende Person aus der Produktion. Erfolgt die Übergabe des Kündigungsschreibens an einer Wohnungstür, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass Ehegatten nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt sind. Diese Funktion hat nicht ein anderes Haushaltsmitglied oder eine Putzhilfe.
Dr. Otto
aus
Haustex 04/11
(Recht)