Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Fehlende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) gefährdet Vergütungsanspruch


Fall: Bodenleger Jens Eidner aus Schneeberg/Sachsen hat Angebote über einen PVC-Designbelag eingeholt. Ein Händler bietet einen Sonderposten eines PVC-Designbelages zu einem Preis an, der der Hälfte des üblichen Marktpreises entspricht. Auf Nachfrage teilt der Händler mit, es lägen weder ein Produktdatenblatt noch eine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) vor.

Frage: Kann Jens Eidner ruhigen Gewissens das Angebot annehmen?

Antwort: Die Frage kann nur mit einem eindeutigen "Nein" beantwortet werden. Der PVC-Designbelag ist, wie alle dauerhaft zu verlegenden Bodenbeläge, ein Bauprodukt im Sinne des Bauproduktgesetzes (BauPG). Dieses Gesetz ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988, die das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten regelt. Hiernach bedürfen Bauprodukte, die innerhalb der Europäischen Union verwendet werden, einer gesonderten Zulassung. Diese Zulassung wird auf Antrag des Herstellers erteilt. Für die Vergabe dieser Zulassung ist in den Mitgliedstaaten eine gesondert ausgewiesene Stelle zuständig. In der Bundesrepublik ist dies das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin, kurz DIBt (§ 7 Abs. 1 BauPG).

Die Zulassungsstelle prüft, ob das Bauprodukt "brauchbar" im Sinne von § 5 BauPG ist bzw. ob das Produkt mit den einschlägigen technischen Normen übereinstimmt. Erfüllt das Produkt diese Anforderungen, darf der Hersteller das CE-Kennzeichen an der Ware anbringen. Mit der Kennzeichnung weisen die Hersteller also die Übereinstimmung der Produkte mit den einschlägigen technischen Vorschriften nach. Der Verbraucher kann so auch bei Waren aus dem europäischen Ausland erkennen, dass das Bauprodukt gefahrlos verwendet werden kann. Die CE-Kennzeichnung wird daher auch oft als Reisepass für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

In den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer wird die Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung untersagt. So kann beispielsweise die Bauaufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 Sächsische Bauordnung die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden, die entgegen des §17 Sächsische Bauordnung keine CE-Kennzeichnung tragen.

Ergebnis: Verwendet der Bauunternehmer derartige Produkte, verstößt er nicht nur gegen die Bauordnung, sondern setzt sich auch Ansprüchen seines Bauherrn aus. Ohne bauordnungsrechtliche Zulassung sind die gelieferten Produkte mangelhaft, namentlich rechtsmangelhaft. Dem Bauunternehmer droht der Verlust seines Vergütungsanspruchs. Gegebenenfalls setzt er sich auch weitergehender Schadensersatzansprüche des Bauherrn aus. Auf die entsprechende bauaufsichtliche Zulassung ist also in jedem Fall zu achten.

Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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Tel.: 02723/60008
aus FussbodenTechnik 04/11 (Recht)