Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet

Vorsicht vor Klauseln: Planänderungen können teuer werden


Fall: Die Firma Schmidt wurde von einem Pharmaunternehmen mit der Sanierung eines Bodenbelags "entsprechend den Erfordernissen" in einem Gebäudekomplex beauftragt. Er bestand aus einer Produktionshalle und Büroräumen. Als Vergütung wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Der Boden war im Bereich der Produktionshalle mit einer WHG-Beschichtung (Wasserhaushaltsgesetz) versehen, die ebenfalls zu erneuern war. In den Büroräumen war keine WHG-Beschichtung vorhanden. Die konkrete Größe der einzelnen Bereiche ergab sich aus den Planungsunterlagen des Pharmaunternehmens, die dem Vertrag als Anlage beigefügt worden waren.

Nach Vertragsschluss änderte der Bauherr seine Planung dahingehend, dass die Büroräume in ein Chemiekalienlager umgewandelt werden sollten. Dies hatte zur Folge, dass für diese Räume ebenfalls eine WHG-Beschichtung aufzubringen war.

Frage: Kann der Auftragnehmer für die Herstellung der WHG-Beschichtung im Bereich des künftigen Chemikalienlagers eine Zusatzvergütung verlangen?

Antwort: Wenn ein Auftragnehmer einen Paulschalpreisvertrag für Verlegearbeiten anbietet, stellt sich die Frage, welche Leistungen von dieser Vergütung erfasst werden. Vorsicht ist geboten, wenn dabei Komplettheitsklauseln wie "nach Erfordernis" und "schlüsselfertig" verwendet werden. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall entschieden (13.03.2008 - VII ZR 194/06), dass nachträgliche Planungsänderungen zu einem geänderten Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B führen. Bei dem vom BGH entschiedenen Fall enthielt die Ursprungsplanung konkrete Angaben zur Größe und Nutzung der Räume. Der Auftragnehmer konnte diese Angaben der Erstellung seines Angebots zugrunde legen. Ebenso liegt es in dem hier geschilderten Fall.

Ergebnis: Die Firma Schmidt durfte bei Abgabe des Angebots aufgrund der vorhandenen Planunterlagen davon ausgehen, dass nur für einen bestimmten Teilbereich eine WHG-Beschichtung zu erstellen war. Soweit aufgrund der geänderten Planung des Bauherrn auf zusätzlichen Flächen eine WHG-Beschichtung erforderlich ist, kann hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt werden.

Schreibt der Bauherr hingegen Leistungen "nach Erfordernis" aus, ohne konkrete Angaben zu Aufteilung, Größe und Nutzung der zu sanierenden Räume zu machen, ist für den Auftragnehmer Vorsicht geboten. Er sollte im Vorfeld des Vertragsschlusses aufklären, welchen konkreten Leistungen er zu erbringen hat.

Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Rechtsanwälte Hanfland & Partner
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aus FussbodenTechnik 04/11 (Recht)