Waren-Deklaration

Hersteller-/Importeur-adresse vorgeschrieben


Köln - Schon seit dem Jahr 2004 schreibt § 5 Abs. 1 Buchstabe b des "Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten" vor, dass Waren eine Herstellerangabe/Importeuradresse tragen müssen, damit die Verbraucher dort ggf. reklamieren können. Der BTE hat deshalb Industrie und Importeure bereits mehrfach öffentlich aufgefordert, diese Vorschrift zu beachten und eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.

Für den Textileinzelhandel gilt in diesem Zusammenhang: Wer Waren ohne entsprechende Kennzeichnung im Sortiment hat, muss zumindest als "unschuldiger" Einzelhändler keine Strafen befürchten. Denn in § 5 des Gesetzes fehlt eine Regelung über mögliche Konsequenzen bei Nichtbefolgen der Vorschrift. Auf einen entsprechenden Vorhalt der Behörden genügt es daher vollkommen zu versichern, dass die eigenen Lieferanten auf das Problem hingewiesen wurden. Auch übereifrige Beamte haben in diesem Fall keine Handhabe, ein Bußgeld oder Ähnliches zu verhängen.

Bei Importeuren sieht dies aber schon etwas anders aus. So hat in der Vergangenheit ein bayerisches Landratsamt die Einfuhr von Textilien wegen fehlender Adressangabe an der Ware verboten. Den Schaden hatte zwar in erster Linie der Importeur, nachgelagert aber auch der Handel, für den die Waren letztendlich ja bestimmt waren. Der BTE appelliert deshalb noch einmal ausdrücklich insbesondere an Importeure, ihre Waren im eigenen Interesse mit einer Herstellerangabe bzw. Importeuradresse zu versehen. Wie detailliert diese sein muss, ist nach wie vor ungeklärt. Ob eine Internet-Adresse reicht, ist allerdings fraglich.
aus Haustex 06/11 (Handel)