Recht

Arbeitnehmer musste Detektivkosten übernehmen


Als ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen wollte, hatte der Arbeitgeber den Eindruck, es würde eine Konkurrenztätigkeit in Frage kommen, die nach dem Arbeitsvertrag unzulässig war. Der Arbeitgeber wollte die näheren Umstände in Erfahrung bringen und beauftragte eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Ihm wurden dafür 40.000 Euro berechnet, die dem Betrieb der Arbeitnehmer ersetzen sollte. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber, der eine Detektivkostenerstattung wegen einer Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers durchsetzen will, konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Arbeitnehmer eine Wettbewerbstätigkeit tatsächlich ausüben will und dadurch die wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Nach der Auffassung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch die Tätigkeit eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird. Der Arbeitgeber hat Erstattungsansprüche aber nur für die Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich hält. Dem hatte der Arbeitgeber nicht ausreichend Rechnung getragen, so dass sein Erstattungsanspruch nicht begründet war. Dr. Otto
aus Haustex 06/11 (Recht)