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Neue Rechtshürden
Köln - Nach einem vor kurzem ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München (6 U 3517/10) müsste künftig jede Printwerbung mit Preisangaben umfangreiche Informationen über den Werbenden bzw. dessen Standort(e) enthalten. Dies kann vor allem bei Filialunternehmen oder Monomarkenshops zu Schwierigkeiten führen.
Rechtsgrundlage für das Urteil ist die europäische UCP-Richtlinie, die vor wenigen Jahren auch in § 5 a III des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, bislang aber kaum beachtet wurde. Diese verlangt vom Werbenden einige Informationen, durch die der Leser in die Lage gesetzt wird, eine Entscheidung über den möglichen Erwerb zu treffen. Dabei soll es nicht genügen, dass er im Geschäftslokal sich informieren und entscheiden kann, sondern es sollen ihm ein möglicherweise vergeblicher Weg dorthin und vielleicht auch ein Verkaufsgespräch erspart bleiben. In dem behandelten Fall wurde die Anzeige einer Lebensmittelkette als wettbewerbswidrig und abmahnfähig beurteilt, weil entsprechende Angaben fehlten.
Das heißt: Rechtsicher ist eine Werbung eines Modefilialisten oder Monomarkenshops nur, wenn der Betreiber des Geschäftes bzw. alle Standorte mit genauer Adresse aufgeführt sind, für die das Angebot gelten soll. Mindestens sind exakte Angaben zum Hauptsitz der Firma und vielleicht einer firmeneigenen Website zu machen, auf der dann alle Häuser leicht zu finden sind. Die Wettbewerbszentrale ist nach dem Münchner Urteil allerdings skeptisch, inwieweit ein solcher deutlicher Verweis auf das Internet genügen wird.
Es bleibt abzuwarten, ob andere große Filialsysteme, die üblicherweise nur unter ihrer Dachmarke inserieren, versuchen werden, ein günstigeres Urteil anderer Gerichte zu erstreiten. Vorläufig ist die Münchner Entscheidung rechtskräftig.
aus
Haustex 09/11
(Recht)