Vorsicht vor kartellrechtswidriger Preiskontrolle
Köln - Vor kurzem sorgten Hausdurchsuchungen in Möbelhandel und -industrie für Schlagzeilen. Das Bundeskartellamt ermittelte in der Betten- und Möbelbranche wegen des Verdachts, dass einzelne Matratzenhersteller zu viel Druck auf ihre Händler ausgeübt hätten, damit diese die unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise (UVP) einhalten. Nicht auszuschließen ist auch, dass in Einzelfällen mit Zuckerbrot statt Peitsche gewinkt wurde und Belohnungen für Preisstabilität versprochen wurden. Auch das kann aber kartellrechtswidrig sein.
Auch in der Textil- und Modebranche gibt es trotz vieler warnender Hinweise und Berichte anscheinend entsprechende Aktivitäten. So erreichte den BTE kürzlich ein Shop-Vertrag eines zurzeit sehr erfolgreichen Lieferanten, in dem der Händler unterschreiben sollte, die vom Lieferanten bestimmten Preise exakt einzuhalten. Dies ist in der vorgelegten Form ein klarer Verstoß gegen das Kartellrecht!
Das heißt: Auch die Textilbranche muss jetzt endlich - trotz aller guten wirtschaftlichen Argumente für Preis stabilisierende Maßnahmen - die raue Gesetzeswirklichkeit akzeptieren! Das Vorgeben von UVP durch den Lieferanten ist zwar weiterhin problemlos möglich und rechtlich auch nicht umstritten. Aber eine irgendwie geartete Einflussnahme zur Durchsetzung der vorgegebenen Preise ist bei 'normalen" Verträgen unzulässig und für den Lieferanten wie für den mitmachenden Händler ein ggfs. teurer Gesetzesverstoß! Eine verbindliche Preisbindung für Textilien ist genauso wenig erlaubt wie das Druckausüben des Handels auf seinen Lieferanten, andere Händler zur (Preis-)Raison zu bringen.
Ausnahme: Wer die Preise von ihm hergestellter Produkte am POS kontrollieren will, muss eigene Läden betreiben oder zumindest Mitverantwortung für das Verkaufsergebnis durch geeignete Verträge übernehmen. Denkbar wäre eine Preiskontrolle durch den Lieferanten z.B. im Rahmen von Depotverträgen bei Kommissions- oder Konsignationsgeschäften. Informationen über diese Geschäftsmodelle finden sich in den Anwendungsempfehlung 'Kennzahlen-Definitionen", die kostenlos im Internet unter www.bte.de heruntergeladen werden können.
Hinweis: Der BTE hat zudem bereits im Jahr 2007 gemeinsam mit dem Gesamtverband der Maschenindustrie sowie GermanFashion als Hilfestellung für die Vertragsparteien zwei Musterverträge erarbeitet, die aus kartellrechtlichen Gründen als 'Entwurf" gekennzeichnet sind: den 'Entwurf einer Rahmenvereinbarung zur Flächenbewirtschaftung via EDI von Textilien im Konsignationslager" sowie den 'Entwurf einer Rahmenvereinbarung zur Flächenbewirtschaftung via EDI von Textilien im Kommissionsvertrag". Beide Vertragsmuster sind auf der Grundlage der Prinzipien der textilen Einheitsbedingungen entstanden. Mitglieder im Einzelhandelsverband können die Musterverträge kostenfrei über ihren zuständigen Einzelhandelsverband beziehen, Lieferanten bei den beiden Industrieverbänden German Fashion (Köln) und Gesamtverband der deutschen Maschenindustrie (Stuttgart). Eine direkte Übermittlung über den BTE ist nicht vorgesehen.
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Haustex 10/11
(Recht)