Leser fragen - Fachanwalt Andreas Hanfland antwortet
Objekteur muss auf ungünstige klimatische Bedingungen hinweisen
Fall: Prokurist Jörn Holschbach, Mitarbeiter der gleichnamigen Fußbodengesellschaft aus dem Oberbergischen, schildert folgenden Sachverhalt: "Wir haben den Auftrag, in einem Wohn- und Geschäftshaus, das aus den 60er Jahren stammt und vollständig entkernt ist, Bodenbelagsarbeiten auszuführen. Im Herbst dieses Jahres ist geplant, in allen sieben Geschossen des Gebäudes einen Ausgleichsmörtel im Pumpverfahren einzubringen. Der Bauherr will damit eine ebene, standsichere Fläche sowohl für die Trocken- als auch für die Malerarbeiten errichten. Auch die Nutzung von Rollgerüsten wird durch diese Ausgleichsmörtelschicht erheblich erleichtert. Ein wichtiges Detail für meine Arbeiten ist, dass das Bauvorhaben komplett entkernt ist und die Montage der voll verglasten Fassadenelemente mit höchster Wahrscheinlichkeit erst nach Einbringung unseres Ausgleichsmörtels erfolgt.
Frage: Fraglich ist, ob Holschbach den Bauherren auf mögliche Probleme hinweisen muss?
Antwort: Selbstverständlich. Aufgrund der klimatisch ungünstigen Verhältnisse läuft der Auftragnehmer Holschbach Gefahr, dass die von ihm einzubringende Ausgleichsmörtelschicht wegen der bereits jetzt absehbaren klimatischen Verhältnisse Schaden nimmt. Eindringende Feuchtigkeit und auch unter Umständen zu hohe mechanische Belastungen der Ausgleichsmörtelschicht können zu entsprechenden Rissbildungen führen. Diese müssen dann kostenaufwendig saniert (aufgeflext, mit Wellenverbindern versehen und verharzt) werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall für eine Bodenplatte jüngst entschieden, dass den Auftragnehmer eine Bedenken- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber trifft, auf drohende klimatische Verhältnisse hinzuweisen. Vor Einbringung der entsprechenden Ausgleichsmörtelschicht sollte also jeder Objekteur entsprechende Bedenken- und Hinweispflichten beachten. Er muss auf drohende Schäden hinweisen: Zum einen aufgrund der klimatisch ungünstigen Jahreszeit, zum anderen aber auch aufgrund unter Umständen erheblicher statischer Lasten/Punktlasten, die durch die Verwendung entsprechender Rollgerüste bei Durchführung der Trockenbau- und Malerarbeiten entstehen.
Für den Fall, dass auf derartige Risiken nicht hingewiesen wird, bleibt der Auftragnehmer sprichwörtlich auf den entstehenden Mangelbeseitigungskosten an seinem Gewerk sitzen.
Andreas Hanfland - zur Person
Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.
Rechtsanwälte Hanfland & Partner
Helmut-Kumpf-Straße 5
57368 Lennestadt
Tel.: 02723/60008
aus
FussbodenTechnik 06/11
(Recht)