Neues Produktsicherheitsgesetz gilt auch für Textilien und Handelsmarken
Am 1. Mai tritt das "Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (GPSG)" in Kraft. Es soll unter anderem gewährleisten, dass nur Produkte für Konsumenten in den Markt gebracht werden, die die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher nicht gefährden. Das gilt sowohl für die bestimmungsgemäße Verwendung als auch für die vorhersehbare Fehlanwendung.
Im Textilbereich zielt das GPSG insbesondere auf die mechanischen und sonstigen Risiken ab, wie zum Beispiel die Strangulationsgefahr durch Kinderkordeln. Darüber hinaus übernimmt das GPSG auch eine Dachfunktion über die Bedarfsgegenstände-Verordnung, die stofflich-chemikalische Gefährdungen thematisiert, wie zum Beispiel durch Azo-Farben oder Nickel. Anforderungen des GPSG, die über diese Spezialvorschriften hinausgehen, gelten laut Aussage des Wirtschaftsministeriums zusätzlich. Zudem erstreckt sich das neue Gesetz neben dem Produkt auch auf die Verpackung, Darbietung und Aufmachung im Handel.
Dem Textileinzelhändler werden vor allem Informationspflichten auferlegt. Er darf kein Produkt in Verkehr bringen, von dem er entweder weiß oder durch die ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung entsprechend wissen muss, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im Falle einer erkannten Gefährdung sind unverzüglich die Behörden zu informieren, auch über die Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr unternommen wurden.
Noch umfangreicher sind die Pflichten für Händler, die Eigenmarken anbieten. Sie werden vom Gesetz wie Hersteller behandelt. Das heißt, sie haben - soweit zumutbar - die Pflicht zur Namens- und Adressangabe auf dem Produkt oder der Verpackung. So soll eine bessere Rückverfolgung der Produkte bei späteren Sicherheitsproblemen gewährleistet werden. Überhaupt will das GPSG, dass die Hersteller auch von Handelsmarken Vorkehrungen treffen, um bei Produktrisiken angemessen zum Schutz der Verbraucher reagieren zu können - von der wirksamen Warnung bis zum Rückruf.
Mit Unterstützung des BTE-Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels erarbeitet der Handelsverband BAG mögliche Anwendungsbereiche und konkrete Handlungsempfehlungen zum GPSG.
aus
BTH Heimtex 03/04
(Handel)