Recht

Zahlungsmoral am Bau durchwachsen

Die aktuelle Umfrage des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (ZDB) hat bestätigt, dass sich die Zahlungsmoral am Bau in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Insbesondere die öffentliche Hand kommt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach." So kommentiert der Hauptgeschäftsführer des ZDB, Felix Pakleppa, die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage zur Zahlungsmoral unter den Mitgliedsbetrieben des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes.

Die aktuelle ZDB-Umfrage hat gezeigt, dass nur 37 % der Betriebe die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand als gut oder sehr gut bewerten; fast genauso viele, nämlich 38 %, beurteilen diese hingegen als befriedigend. Von knapp 25 % der Betriebe wird diese sogar mit schlecht oder sehr schlecht angegeben. Die Zahlungsmoral privater Auftraggeber schätzen rund 64 % der befragten Betriebe als gut oder sehr gut ein. Rund 36 % sehen diese als befriedigend oder schlecht an.

Wo immer es ums liebe Geld geht, sind Missverständnisse oder gar Streit mit den Kunden meist nicht weit. Zahlt dann der Handwerkerkunde verspätet oder gar nicht, kann dies gerade für Selbstständige, kleinere und mittelständische Firmen eine echte Existenzbedrohung darstellen. Welche Möglichkeiten Unternehmer in dieser Situation haben, an ihr hart verdientes Geld zu kommen, beschreibt die D.A.S. Versicherung. Die Juristen empfehlen: Um das Kostenrisiko zu minimieren, ist ein professionelles Management für Unternehmer Voraussetzung im täglichen Wettbewerb um den Kunden. Zahlt dieser aber nicht oder verspätet, muss für das Eintreiben der Außenstände oft viel Zeit und Geld investiert werden. Deshalb sollten schon bei Rechnungsstellung wichtige Regeln beachtet werden.

Die korrekte Abrechnung

Grundsätzlich gibt es gewisse Angaben, die auf jeder Handwerker-Rechnung stehen sollten. Die wichtigsten Punkte sind in § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeführt. Dabei muss eine Rechnung nicht unterschrieben werden. Sie ist auch ohne Unterschrift gültig. Bei Privatkunden kann die Rechnung auch unproblematisch per Mail verschickt werden. Dafür sollte der Handwerker allerdings das Einverständnis des Kunden einholen. Bei Firmenkunden mussten elektronisch übermittelte Rechnungen bisher eine elektronische Signatur (§ 14 Abs. 3 UStG) haben. Andernfalls könnte dem Kunden der Vorsteuerabzug gestrichen werden. Dies ändert sich in Zukunft, entsprechende gesetzliche Regelungen werden derzeit vom Gesetzgeber überarbeitet.

Rechnung vergessen

Das kommt in den besten Betrieben vor: Der Auftrag ist längst erfolgreich abgeschlossen, aber Rechnung wurde dennoch keine gestellt. Zum Glück gelten lange Verjährungsfristen. "Insgesamt haben Sie sogar bis zu drei Jahre lang Zeit, ihre Rechnung zu stellen und die Geldforderung einzutreiben", erläutert die D.A.S. und ergänzt: "Dabei beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem Sie die Arbeit geleistet haben und in dem diese auch abgenommen wurde." Wichtig: Eine zeitnahe Rechnungsstellung ist trotzdem von grundlegender Bedeutung für die Akzeptanz beim Kunden. Bei einem zu langen Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Rechnungsstellung besteht zudem das Risiko, dass der Kunde sich auf "Verwirkung" beruft. Eine solche Verwirkung wird von den Gerichten dann angenommen, wenn der Rechnungssteller eine "ungebührend lange Zeit bis zur Rechnungsstellung verstreichen lässt" und der Kunde aufgrund besonderer Umstände "darauf vertrauen konnte, dass der Rechnungsbetrag nicht mehr geltend gemacht wird". Dieser Einwand eines Kunden gegen eine Rechnung wird von den Gerichten aber nur in seltenen Ausnahmefällen akzeptiert.

Das Mahnverahren

Das Mahnverfahren: "Wird eine Rechnung vom Kunden trotz ordnungsgemäßer Rechnungsstellung nicht bezahlt, kann der Handwerker zunächst selbst Nachdruck verleihen und das so genannte außergerichtliche Mahnverfahren einleiten." Dafür sollte der Schuldner zunächst "in Verzug" gesetzt werden, also offiziell säumig sein. Am einfachsten gelingt dies, indem bereits auf der Rechnung eine feste Zahlungsfrist genannt wird. Ist diese Frist verstrichen, wird eine Mahnung verschickt - spätestens dann ist der Kunde offiziell in Verzug. Das ist er auch, wenn er länger als 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung mit deren Begleichung wartet. Auf diese Folgen muss der Auftragnehmer jedoch bereits im Voraus, etwa in der Rechnung, darauf hingewiesen haben.

Nachdruck für die Mahnung

Generell kann der Gläubiger dem säumigen Kunden Verzugszinsen auf die (trotz Mahnung) nicht bezahlte Forderung berechnen. "Die Zinsen richten sich dabei nach dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB)", so die D.A.S. Juristen. Verzugszinsen liegen normalerweise fünf Prozent über dem der EZB. Auch zusätzliche Kosten des Mahnverfahrens - etwa Post, Rechtsbeistand, Inkasso - können an den Schuldner weitergegeben werden. Und um den Gang zum Gericht zu vermeiden, können dem Kunden zudem außergerichtliche Maßnahmen wie Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung angeboten werden.

Von der Mahnung zur Zahlung

Hilft alles nichts und die Schulden bleiben offen, ist das gerichtliche Mahnverfahren (geregelt in § 688 ff der Zivilprozessordnung) der nächste Schritt.

Quelle: ZDB und DAS Rechtsschutz
aus FussbodenTechnik 04/12 (Recht)