Aus der Sachverständigen-Praxis
Hohlstellen Ärgernis oder Reklamation ?
"Hohl klingen bedeutet noch lange nicht hohl liegen" - mit dieser Feststellung machte der Sachverständige Joachim Barth bei den jüngsten Limburger Parkett-Tagen deutlich, wie schwierig es ist, hier zwischen begründeter Reklamation oder nur einem Ärgernis zu unterscheiden. Deshalb verwende er auch bei zu beanstandenden Hohlstellen nicht den juristischen Begriff "Mangel", sondern spreche in seiner Eigenschaft als Sachverständiger von "Reklamationen". Die sind entweder berechtigt oder unberechtigt.Hohlstellen oder hohl klingende Stellen werden von keiner Norm erfasst. Die DIN 18202, Tabelle 3, beschreibt zwar Ebenheitstoleranzen im Hochbau, könne aber zur Beurteilung nicht herangezogen werden. Denn auch wenn diese Toleranzen eingehalten würden, könne es zu hohl klingenden Bereichen innerhalb der Bodenfläche kommen. Dabei kommt es auf Formate und Holzarten der verlegten Böden und auch auf die Verlegetechnik an. Großformatige Elemente, betonte Barth, neigen eher zu Hohlstellen als kleinformatige. Ebenso liegen schwimmend verlegte Böden eher hohl als vollflächig geklebte Elemente.
Um bei vollflächig geklebten Holzböden großflächige, schadensträchtige Hohlleger weitgehend ausschließen zu können, müsse die Ebenheit des Untergrundes über die Anforderungen der DIN 18202 hinausgehend bearbeitet werden; und zwar nach den jeweiligen, produktspezifischen Eigenschaften. Das erfordere in der Regel eine den üblichen Rahmen überschreitende Untergrundvorbereitung, sei also aufwendiger und teurer. Das gelte sowohl für kleinteilige Parkettarten als auch für großformatige Dielen, vor allem dann, wenn die Elemente keine ausreichende Biegesteifigkeit aufweisen.
Auch bei zweischichtigen Parkettelementen werden hohe Anforderungen an die Ebenheit des Untergrundes gestellt. Hier kann sonst die relativ geringe Materialdicke und die leichtgängige Nut-Feder-Verbindung dazu führen, dass unter Punktlasten Bewegungen und Geräusche auftreten. Weichelastischer Klebstoff könne diesen Effekt noch verstärken.
Joachim Barth: "Wenn es trotz fachgerechter Untergrundvorbereitung und geeignetem Klebstoff zu Hohllegern kommt, liegt aus fachlicher Sicht keine berechtigte Reklamation vor." Entscheidend sei, welches Ausmaß Hohlleger aufweisen und ob sie bezogen auf das jeweilige Parkettelement von technischem Belang sind. Als Beispiel dafür nannte Barth genagelte Böden, die bekanntermaßen nur punktuell fixiert sind, mehr als 100 Jahre halten, deutlich knarrende Geräusche verursachen, aber dennoch nicht hohl liegen.
Wann aber werden beanstandete Hohlleger zu berechtigten Reklamationen? Etwa dann, wenn das Parkett hochgegangen ist, bevor der Kleber abbinden konnte, z.B. durch ungünstige Raumluftverhältnisse und / oder schadensträchtige Restfeuchte. Reklamationsträchtig ist auch, wenn das Parkett zu spät eingelegt wurde, sodass die offene Zeit des Klebstoffs überschritten wurde. Auch so genannte "Wipper", wie sie bei Mosaikparkettlamellen, Lamparkettelementen oder Hochkantlamellen häufig anzutreffen sind, seien berechtigte Reklamationsgründe, ebenso wie aus Verlegefehlern resultierende Kantenüberstände und abgesackte Teile.
Diese und weitere Themen sind auch nachzulesen im Kommentar zur DIN 18356 Parkettarbeiten und im Kommentar zur DIN 18387 Holzpflasterarbeiten, erschienen im SN-Verlag.
aus
Parkett Magazin 04/12
(Handwerk)