Online-Verkäufer

Rechtliche Voraussetzungen


Köln - Vor kurzem hat die Firma Adidas angekündigt, den Vertrieb ihrer Ware über offene Handelsplattformen unterbinden zu wollen. So will der Sportartikelhersteller künftig keine Händler mehr beliefern, die Ware z.B. bei Amazon oder eBay anbieten. Viele Textil- und Modehändler sowie auch Hersteller stellen sich deshalb aktuell die Frage, ob bzw. inwieweit dies möglich ist.

Antwort: Bei "normalen" Lieferverträgen stellt ein generelles Internetverkaufsverbot wohl eine kartellrechtlich unzulässige Beschränkung dar. Allerdings hat bereits im Jahr 2009 das Oberlandesgericht München einem Hersteller einen entsprechende Belieferungsstopp für bestimmte Verkaufsplattformen erlaubt (OLG München, U (K) 4842/08). Begründung: Die Kunden einer Internet-Auktionsplattform seien von den anderen Internetkunden nicht zu trennen, vielmehr seien die Gruppen überschneidend oder gar identisch. Daher dürfe der Verkauf auf Auktionsplattformen verboten werden, da damit nicht verhindert werde, dass Internetverkäufe überhaupt und auch nicht an die Kunden von Auktionsplattformen wegfielen. Da es allerdings zu diesem Fragenkomplex unterschiedliche Urteile verschiedener Untergerichte gibt, muss der Bundesgerichtshof wohl die endgültige Entscheidung treffen, ob bzw. inwieweit Internetverkäufe durch die Lieferanten unterbunden werden können.

Mehr Rechtssicherheit hat der Lieferant, wenn er einen selektiven Vertrieb praktiziert. In einem solchen Fall kann der Hersteller die Ware beim nicht autorisierten Händler sogar herausholen und ihm den Vertrieb verbieten. Theoretisch ist dies zwar auch auf Basis des Markenrechts möglich, die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch wesentlich schwieriger.

Hinweis: Zwar kann ein Hersteller auch bei "normalen" Verträgen eine Geschäftsbeziehung zu einem Händler ohne Angabe von Gründen beenden (kein Kontrahierungszwang), soweit der Lieferant keine Markt beherrschende Stellung hat. Er hat aber keinerlei Handhabe, wenn der Händler sich die Ware z.B. auf dem Graumarkt beschafft und dann in seinem Geschäft oder im Internet verkauft. Und keinesfalls darf ein Lieferstopp aufgrund einer Nichteinhaltung der unverbindlich empfohlenen Verkaufspreise erfolgen. Dies ist kartellrechtlich verboten!
aus Haustex 09/12 (Recht)