Fachanwalt Andreas Hanfland informiert

15 Jahre FussbodenTechnik - 15 juristische Begriffe zu Zeit und Fristen


Wir beglückwünschen Herausgeber und Mitarbeiter der FussbodenTechnik zum 15-jährigen Jubiläum. Dies bedeutet auch, 15 Jahre sachliche Berichterstattung, Information und Gedankenaustausch. Anlässlich dieses Geburtstages und der damit verbundenen Zeitspanne liegt es aus anwaltlicher Sicht nahe, sich mit 15 juristischen Begriffen zum Thema Zeit und Fristen zu beschäftigen.

1. Verjährungsfristen

Verjährungsfristen sind in den §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Zu beachten gilt, dass alle Werklohnansprüche 3 Jahre nach Fälligkeit des Werklohnes ab dem Ende des Kalenderjahres verjähren.

Beispiel: Am 15. Mai 2012 stellt der Objekteur sein Gewerk fertig und hat einen BGB-Vertrag abgeschlossen. Ab dem 31.12.2012 läuft eine 3-jährige Verjährungsfrist, binnen derer die entsprechenden Werklohnansprüche geltend zu machen sind.

Beim VOB-Werkvertrag beginnt die Verjährungsfrist mit Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung und der Abnahme des Gewerkes. Insoweit kann die Frist also hinausgezögert werden.

2. Gewährleistungsfristen

Gewährleistungsfristen sind zum einen in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt. Danach hat der Werkunternehmer 5 Jahre ab Abnahme für sein Gewerk einzustehen.

In der VOB ist diese Regelung im § 13 Abs. 4 VOB/B geregelt, danach beläuft sich die normale Verjährungsfrist auf 4 Jahre, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien ausgehandelt.

3. Anfechtungsfristen

Für den Fall, dass man Willenserklärungen anfechten möchte, muss man dies gemäß §121 BGB ohne schuldhaftes Zögern - also unverzüglich - veranlassen. Unverzüglich bedeutet ca. 1 Woche nach Kenntnis des Sachverhaltes zur Anfechtung.

4. Leistungsfristen

Leistungsfristen können sich zum einen aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben, beispielsweise ist eine Bauzeit für die Fertigstellung der Bodenbelagarbeiten bis zum 31.Oktober 2012 vereinbart. Dann kommt man mit Ablauf der Frist in Verzug, es sei denn, man kann nachweisen, dass kein Verschulden hinsichtlich der rechtzeitigen Erfüllung der Frist gegeben ist. Anderenfalls gerät man schlichtweg in Verzug durch Fristablauf.

In Verzug kommen kann man auch für die Erstellung einer vertraglichen Leistung, wenn der Bauherr hierzu eine ordnungsgemäße, angemessene Frist setzt.

5. Frist zur außerordentlichen Kündigung und Erhebung der Kündigungsschutzklage

Die Frist für eine außerordentliche, wichtige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beträgt 2 Wochen ab Kenntnis der die Kündigung begründenden Tatsachen. Die Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer beträgt 3Wochen.

6. Abnahmefristen nach § 12 VOB/B

Gemäß § 12 Abs. 5 VOB ist zu beachten, dass die Abnahme durch Ingebrauchnahme binnen 6 Werktagen erfolgt, diese Frist beginnt jedoch erst nach endgültigem Bezug des Gewerkes zu laufen, also nach gesamter Fertigstellung.

Die Frist für die so genannte fiktive Abnahme beläuft sich auf 12 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung.

7. Prüffrist der Schlussrechnung

Die Prüffrist für die Schlussrechnung beläuft sich auf 2 Monate. Achtung! Mit Inkrafttreten der VOB 2012 wird die Frist auf 30 Tage verkürzt.

8. Vorbehaltsfrist gegen Schlusszahlungserklärung

Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B muss binnen 24 Werktagen ein Vorbehalt gegen die Schlusszahlungserklärung getätigt werden und binnen 24 weiterer Werktage eine Begründung des Widerspruchs erfolgen.

9. Notfristen vor Gericht

Notfristen sind solche, die bei Gericht nicht zu verlängern sind. Man muss also binnen der vom Gericht gesetzten Frist reagieren und entsprechende Tätigkeiten aufnehmen. So z.B. im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO. Als Beklagter muss man zwingend innerhalb von 2 Wochen Verteidigungsbereitschaft anzeigen.

10. Einfache Fristen vor Gericht

Einfache Fristen bei Gericht, beispielsweise zur Einzahlung eines Vorschusses für einen Sachverständigen, können verlängert werden, sie sind also nicht so starr wie so genannte Notfristen.

11. Einspruchsfristen

Es gibt so genannte Einspruchsfristen, beispielsweise dann, wenn man gegen ein Versäumnisurteil vorgehen möchte. Diese Einspruchsfrist ist eine so genannte Notfrist und beläuft sich auf 2 Wochen nach Zustellung des Urteils. Binnen dieser Frist muss man tätig werden, anderenfalls wird das Versäumnisurteil rechtskräftig.

12. Widerspruchsfristen

Widerspruchsfristen ergeben sich gegen Verwaltungsakte, in der Regel belaufen sie sich auf 1 Monat. Gegen zivilrechtliche Mahnbescheide ist allerdings die Widerspruchsfrist auf 2Wochen verkürzt.

13. Einspruchsfristen gegen Vollstreckungsbescheide

Nach Erlass eines Mahnbescheides kann - wenn kein Widerspruch eingelegt wird - ein so genannter Vollstreckungsbescheid erlassen werden, hiergegen ist spätestens binnen 2Wochen Einspruch einzulegen.

14. Kündigungsfristen nach VOB/B

Der Auftraggeber kann nach § 8 VOB/B jederzeit den Vertrag kündigen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine freie Kündigung, dem Auftragnehmer steht dann die vereinbarte Vergütung zu. Will der Auftraggeber z.B. wegen Mangelhaftigkeit des Gewerkes kündigen, muss er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen und dabei erklären, dass ihm bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Auftrag entzogen wird.

15. Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Dem Verbraucher steht bei solchen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage. Der Widerruf muss nicht begründet werden.
aus FussbodenTechnik 06/12 (Recht)