Herstellerkennzeichnung

Erste Kontrollen durch die Behörden


Köln - Wie dem BTE aus Mitgliederkreisen bekannt wurde, haben in einigen Bundesländern die Überwachungsbehörden begonnen, die Herstellerkennzeichnung gemäß den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes zu kontrollieren. Erste Bußgelder gegen Hersteller und/oder Importeure dürften daher bereits verhängt worden sein oder zeitnah verhängt werden. Auch dem BTE ist aus eigenem Augenschein bei Besuchen in Textilgeschäften bekannt, dass noch immer eine große Zahl von Herstellern/Importeuren die Verpflichtung zur Angabe von Namen und Kontaktadresse negiert.

Hintergrund: Seit 1. Dezember 2011 verlangt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom Hersteller oder Importeur, dass dieser seinen Namen und die Kontaktanschrift auf dem Produkt vollständig und richtig angibt. Nur wenn das (technisch) unmöglich ist, darf diese Adresse auf der Verpackung mitgeteilt werden. Ein Verweis auf eine Internetadresse reicht dabei nicht aus! Das Problem: Ist die Ware nicht entsprechend gekennzeichnet, liegt ein Mangel vor, der zur Zurückweisung der Ware gegenüber dem Lieferanten und zum Verlangen der Nachkennzeichnung gegenüber diesem berechtigt. Entstehende Kosten sind vom Hersteller zu tragen. Da dieser Mangel 'offensichtlich" ist, sollte er vom Handel unverzüglich nach Erhalt der Ware gerügt werden.

Das bedeutet: Ab sofort sollte der Handel die korrekte Herstellerangabe an bzw. in der Ware schon beim Wareneingang prüfen. Zwar würde ihn bei einer entsprechenden Unterlassung kein Bußgeld erwarten, er vermeidet aber mögliche Streitereien mit dem Lieferanten über die Kosten der Nachauszeichnungen. Überdies existiert immer noch ein ungeklärtes Restrisiko, ob eine fehlende Herstellerkennzeichnung die Verkaufsfähigkeit einer Ware beeinträchtigt und damit ggf. über Umsatzausfälle auch den Handel trifft. Tipp: Weisen Sie Ihren Lieferanten bereits im Vorfeld auf seine Verpflichtung zur Auszeichnung hin.
aus Haustex 01/13 (Handel)