Holzhandelssicherungsgesetz
Sieg gegen Illegale oder harte Linie aufgeweicht?
Das deutsche Holzhandelssicherungsgesetz ist in Kraft. Am 28. Februar wurde es im Bundestag von einer CDU/FDP-Mehrheit verabschiedet. Es dient der Durchführung der Verordnung Nr. 2173/2005 des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft. Wer künftig Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in den Verkehr bringt, hat nachzuweisen, dass es sich entsprechend der Gesetzgebung des Ursprungslandes um Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.
Dieser Nachweis ist unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Welche das sind, findet sich in Empfehlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in der EU-Verordnung 995/2010 vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Mitglieder im GD Holz brauchen danach nicht zu suchen. Eine GD Holz Service GmbH stellt im Rahmen eines "MO-Vertrages" die erforderlichen Dokumente bereit und hat sich auch gleich um die Akkreditierung ihres Systems als Überwachungsorganisation bei der Europäischen Kommission beworben.
Welche Strafen drohen?
Im Sinne des Holzhandelssicherungsgesetzes ist der Erstinverkehrbringer haftbar. Der muss die Legalität des Holzes nachweisen. Im Idealfall kann er den Weg des Holzes vom Wald bis zu sich selbst als Importeur lückenlos dokumentieren. Muss er aber nicht. "Wenn mir ein Hersteller aus einem Drittland ein Dokument hinsichtlich eines verified legal origin vorlegt, reicht dies", heißt es aus der Branche. Wer das Holz dann innerhalb der EU kauft und weiterverarbeitet, braucht nur noch seinen Lieferanten zu kennen.
Das neue Gesetz könnte als Sieg gegen den weltweiten Handel mit illegal geschlagenem Holz gewertet werden. Doch es gibt kritische Stimmen. "Die Bundesregierung wollte jeden mit dem Strafgesetzbuch verfolgen, der illegal geschlagenes Holz ins Land holt oder das auch nur versucht." Nun aber sei "die einst so harte Linie plötzlich aufgeweicht. Den Staatsanwalt müssen nur noch Holzhändler fürchten, die sich die Taschen mit Erlösen aus dem Raubbau im Urwald besonders vollgemacht haben - oder Wiederholungstäter. Ihnen droht bis zu einem Jahr Haft. Alle anderen Fälle gelten als Ordnungswidrigkeit; das lässt sich finanziell verschmerzen." Das schreibt der SPIEGEL in seiner ersten März-Ausgabe. Er bezieht sich offenbar auf den Paragraphen 8 des Holzhandelssicherungsgesetzes, der Bußgelder bis zu 50.000 EUR androht, wenn die illegale Holzeinfuhr lediglich "fahrlässig" erfolgt oder wenn der Importeur vorsätzlich oder fahrlässig Auskünfte nicht richtig erteilt und gegen diverse Anordnungen des Gesetzes verstößt. Mit anderen Worten: Die "Fahrlässigkeit" bietet ein juristisches Schlupfloch, in das sich Übeltäter retten könnten.
Europa oder USA - wer schützt das Holz besser?
In Amerika, argumentiert der SPIEGEL, herrsche eine kompromisslosere Linie. Dort würde man seit 2008 lückenlose Herkunftsnachweise verlangen. Gemeint ist der sogenannte Lacey Act. Auf dessen Grundlage wurden aber erst zwei illegale Fälle aufgedeckt. Einer davon ist die Klage gegen den US-amerikanischen Gitarrenbauer Gibson, der wegen Nutzung eines Holzes aus Madagaskar im vergangenen Jahr eine 350.000 Dollar Strafe erhielt.
Den amerikanischen Lacey Act als das "bessere System" gegen illegalen Holzeinschlag darzustellen, scheint kurzsichtig. Noch hatte das junge europäische Verfahren keine Zeit, sich zu bewähren. Außerdem gib es einen wesentlichen Unterschied zwischen den USA und der EU: die Frage der Beweislast. Holz-Importeure in die EU müssen die Legalität selbst nachweisen, bei den Amerikanern hingegen ist es Sache der Behörden, die Illegalität zu beweisen.
Wer kontrolliert, wer ist betroffen?
Wer die korrekte Holzeinfuhr in Deutschland künftig über den Zoll hinaus beaufsichtigt, ist noch nicht abschließend bestimmt. Weil die zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Kontrolle unmöglich mit eigenem Personal bewerkstelligen kann, darf sie nationale Überwachungsorganisationen vorschlagen und beauftragen. Entschieden wird darüber in Brüssel. So steht es im Artikel 8 der EU-Verordnung 995/2010. Die Bewerbungsunterlagen von Interessenten waren bis Redaktionsschluss noch in der Prüfung.
Betroffen von dem neuen Gesetz sind auch die Mitglieder des Verbandes europäischer Parkettimporteure (EFPI) und des Verbandes der europäischen Holzhändler (ETTF). Beide Verbände haben sich daher jüngst zusammengetan. Ihr Ziel ist es, den Importeuren Sicherheit in Bezug auf die Auslegung des Gesetzes, bei der Risikobewertung und bei der Handhabung der Sorgfaltspflicht zu geben.
Die Fragen und Nöte liegen auf der Hand. Vor allem fordern die Verbände, dass sich der bürokratische Aufwand für den Legalitätsnachweis im Rahmen halten muss. Wehren müssen sie sich gegen übereifrige Waldschützer, denen nicht einmal PEFC oder FSC zertifizierte Produkte als Nachweis ausreichen. Dabei heißt es im Absatz 19 der EU-Verordnung Nr. 995/2010 ausdrücklich: "Im Sinne der Anerkennung bewährter Verfahren im Forstsektor können Zertifizierungsregelungen oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die eine Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften umfassen, in dem Risikobewertungsverfahren angewandt werden."
Fraglos muss sich das Kontrollsystem in Europa zunächst etablieren. Im Zuge dieses Prozesses werden die Auslegungen des Gesetzes konkrete Gestalt annehmen. Die eine oder andere Frage dürfte dabei erst im juristischen Streit geklärt werden. Ob die angedrohten Strafen ausreichen, windige Holzimporteure zur Einsicht zu zwingen, lässt sich frühestens nach Jahren beurteilen. Der "Fall Gibson" zeigt aber eines: "Auch ein Geldbetrag kann richtig weh tun, selbst ein niedriger, wenn er zum großen Imageschaden wird", resümiert der SPIEGEL.
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Parkett im Holzhandel 02/13
(Holz)