Fachanwalt Andreas Hanfland informiert

Risiken für den Auftragnehmer - Funktionale Leistungsbeschreibungen mit Tücken

Andreas Hanfland, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, informierte auf dem 36. Seminar Fußbodentechnik in Leipzig über die Fallen in der funktionalen Leistungsbeschreibung. Für den auftragsnehmenden Handwerker gilt es hier Vorsicht walten zu lassen, denn er übernimmt in diesen Fällen auch Risiken, die unter Umständen teuer werden können.

Einführung:

Die Grundlage einer jeden Beziehung der an einem Bau Beteiligten bildet der Vertrag. Erst durch dessen Überprüfung ist es möglich herauszufinden, welche Leistung der Auftragnehmer überhaupt zu erbringen hat. Diese Frage ist wiederum von entscheidender Bedeutung, um feststellen zu können, ob der auftragnehmende Handwerker für bestimmte Leistungen einen vergütungspflichtigen Mehraufwand geltend machen kann oder ob die ausgeführten Leistungen von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst waren.

Teil eines jeden Vertrages ist dabei die Leistungsbeschreibung, für die es zwei verschiedene Modelle gibt. Bei der detaillierten Leistungsbeschreibung wird das "Wie" der Ausführung so genau wie möglich seitens des Auftraggebers vorgeschrieben. Dies geschieht meist durch ein Leistungsverzeichnis, das wie eine detaillierte Produktionsanweisung fungiert. Aufgrund dieser Detailbeschreibung kalkuliert der Auftragnehmer sein Angebot. Dieses ergibt sich aus der Summe der Einzelposten. Positionen, die in diesem Leistungsverzeichnis fehlen, sind grundsätzlich kein Vertragsinhalt und damit nicht im Angebot berücksichtigt und somit nachtragsrelevant.

Bei der zweiten Variante handelt es sich um die funktionale Leistungsbeschreibung. Einzige Vorgabe ist hier, dass das Gewerk "funktionieren" soll. Das "Wie" der Ausführung wird in der puristischsten Variante komplett dem Arbeitnehmer überlassen. Solche Verträge werden zudem mit einer Pauschalvereinbarung bezüglich der Vergütung abgeschlossen. Allerdings gibt es auch Mischmodelle. Oft beginnt die Leistungsbeschreibung mit einer funktionalen Beschreibung und wird im weiteren Verlauf bezüglich der Ausführung immer konkreter, so dass dem Auftragnehmer das "Wie" im Endeffekt doch vorgeschrieben wird.

Mit dem Abschluss eines Vertrages mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung geht der Auftragnehmer aber auch gewisse Risiken ein. Denn damit verpflichtet er sich, dass er unter Umständen auch Planungsleistungen sowie detaillierte Leistungs- und Massenermittlungen übernehmen muss. Ihm obliegt also das Risiko des nur schwer zu kalkulierenden Leistungsaufwandes. Zudem kann sich der Auftraggeber bei sämtlichen strittigen Fragen rund um das Gewerk auf den Standpunkt zurückziehen, das Gewerk habe zu funktionieren und außerdem sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. Je schwammiger das Leistungsverzeichnis formuliert wird, desto höher ist das Risiko für den Auftragnehmer.

Der Vorteil des Auftragnehmers bei dieser Vertragsform liegt allerdings darin, dass ihm ein Auftragsbestimmungsrecht zusteht. Eingriffe in dieses Recht sind für den Auftraggeber gefährlich, da diese nachtragsrelevante Änderungen der Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B darstellen können.

Das Bestimmungsrecht des Auftragnehmers ist natürlich nicht grenzenlos. Was auch im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung im Detail geregelt wurde, ist einzuhalten. Der Auftragnehmer hat sich an den vertraglich beschriebenen Leistungsumfang zu halten. Sein Gewerk muss den vertraglich vorgegebenen Funktionen entsprechend, tauglich, mängelfrei und vollständig sein.

Der Fall Wasserhaltung I

Der Fall Wasserhaltung I, BGH-Urteil vom 9.4.1992: Im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung wurde schlichtweg eine "Wasserhaltung" ausgeschrieben. Der Auftragnehmer hatte ohne entsprechende Planungsunterlagen die Wasserhaltung pauschal und ohne irgendwelche Einschränkung für 9.000DM angeboten. Er hatte gehofft, den Auftrag mit einer offenen Wasserhaltung zu erfüllen, was sich aber als fachlich unmöglich herausstellte. Der Auftragnehmer musste eine geschlossene Wasserhaltung außerhalb des Spundwasserkastens einrichten, wofür er dem Auftraggeber 180.000 DM in Rechnung stellte.

Das Urteil:

Das BGH kam zu dem Ergebnis, dass durch den Begriff "Wasserhaltung" der Leistungsumfang des Unternehmers vollständig beschrieben ist. Diese Art der Funktionalbeschreibung erfasse jede Art der Wasserhaltung und sei nicht beschränkt auf die vom Unternehmer vorgesehene offene Wasserhaltung. Der geschuldete Erfolg sei von dem Unternehmer ohne Wenn und Aber herbeizuführen. Das von dem Unternehmer durch das einschränkungslose Erfolgsversprechen ohne Planungsunterlagen übernommene Risiko könne nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden.

Dieser Fall zeigt die Tücke einer Funktionalbeschreibung. Der Auftragnehmer hat von seinem Ausführungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und eine freie Wasserhaltung angeboten. Allerdings übernimmt er auch das Planungs- und Erfolgsrisiko. Er muss sich also sicher sein, dass seine Planung auch richtig und erfolgsversprechend ist und kann sich bei einem Fehlschlag nicht auf einen vergütungspflichtigen Mehraufwand berufen. Er musste vielmehr eine funktionierende Wasserhaltung für 9.000DM herstellen, egal wie.

Der Fall Wasserhaltung II

Der Fall Wasserhaltung II, BGH-Urteil vom 11.11.1993: Auch in diesem Fall verspricht der Auftragnehmer den funktional beschriebenen Erfolg "Wasserhaltung" zu einem Pauschalpreis. Vor Abgabe des Angebotes, es handelte sich um eine öffentliche Ausschreibung, wurden dem Auftragnehmer Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt, die die Grund- und Wasserverhältnisse näher darstellten. Aufgrund dieser Unterlagen plante und kalkulierte der Auftragnehmer, die Wasserabsenkung mittels Filterlanzen zu erreichen. Vor Ort stellte sich dann heraus, dass die gegebenen Verhältnisse ungünstiger waren, als in den Ausschreibungsunterlagen angegeben, so dass die geplante Vorgehensweise nicht erfolgsversprechend war. Der Auftragnehmer musste stattdessen aufwendigere Brunnen bohren und machte für den Mehraufwand einen Nachtrag geltend.

Das Urteil:

Anders als bei der "Wasserhaltung I" hat der Auftraggeber hier dem Auftragnehmer detaillierte Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Hiernach war die geplante und kalkulierte Ausführungsart möglich. Dass sich die tatsächlichen Bedingungen ungünstiger darstellten, kann nicht zu Lasten des Auftragnehmers gehen. Er durfte sich auf die Pläne des Auftraggebers verlassen und hat hiernach auch den Pauschalpreis kalkuliert. In diesem Fall kann demnach für die erhöhten Aufwendungen ein Nachtrag verlangt werden.

Fazit:

Wie die Beispiele zeigen, kommt dem Inhalt eines Bauvertrages, also insbesondere sämtlichen Bestandteilen des Vertrages wie Planungen des Auftraggebers etc., entscheidende Bedeutung zu. Wenn ein funktional beschriebenes Gewerk zur Ausführung gebracht werden soll, steht es Vertragsparteien grundsätzlich frei, Risiken zu verteilen. Zu beachten hat der Auftragnehmer stets, welche Risiken er dabei übernimmt. Verspricht er ein funktionierendes Gewerk aufgrund einer funktionalen Beschreibung und liegen bei Vertragsabschluss keinerlei Planungsunterlagen seitens des Auftragsgebers vor, trifft den Auftragnehmer auch das Risiko unvorhergesehener Ereignisse, weil er ein einschränkungsloses Erfolgsversprechen abgegeben hat.
aus FussbodenTechnik 03/13 (Recht)