Was viele Estrichleger nicht wissen

Estrichmaschine braucht Prüfbescheinigung der Druckbehälteranlage

Bei Estrichmaschinen in Form von Druckluftförderern wird in letzter Zeit häufig übersehen, dass die Straßenzulassung nur ein Teil der Inbetriebnahme darstellt. Daneben muss auch eine Zulassung nach der Betriebssicherheitsverordnung vorliegen, sonst droht im Falle einer Überprüfung die Stilllegung des Druckluftförderers. Man kann sich als Estrichleger leider nicht automatisch darauf verlassen, dass der Hersteller diese Prüfbescheinigung liefert.

Bevor man einen Druckluftförderer mit einem Druckbehälter in Betrieb nimmt, ist nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Überprüfung durch eine zugelassene Stelle erforderlich. Diese stellt eine entsprechende Bescheinigung aus, die unter anderem gegenüber Behörden, die sich mit Arbeitsschutz und Gefährdung von Arbeitsgeräten befassen, nachweist, dass der Estrichleger mit einem technisch einwandfreien Gerät im Sinne der EU-Richtlinien arbeitet. Ganz präzise ausgedrückt handelt es sich um die "Bescheinigung über die Prüfung der Anlage", die den Misch- und Druckbehälter sowie den Ölabscheider betrifft. Die Inbetriebnahme darf nicht mit der Prüfung im Rahmen der StVO verwechselt werden, die hiervon völlig unabhängig ist.

Was schreibt der Gesetzgeber genau vor?


Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung müssen Geräte durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z.B. TÜV) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation, Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion überprüft werden. Ohne eine solche Bescheinigung würden im Falle einer Überprüfung empfindliche Strafen drohen.

Nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung müssen zusätzlich wiederkehrende Prüfungen an dem Druckluftförderer durchgeführt werden. Dazu sind die Lastwechsel und die Restwandstärke maßgebend, die der Hersteller für das Druckgerät festgelegt hat. Zusätzlich ist die Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisung des Druckgeräts erforderlich.

Der Estrichmaschinenhersteller kann diese Abnahme im Rahmen des Kundenservice für den Estrichleger durchführen. Erst wenn die Inbetriebnahmeprüfung erfolgreich absolviert wurde, erhält man die "Bescheinigung über die Prüfung der Anlage", früher unter der Bezeichnung "Kesselprüfbuch" bekannt.

Um die Druckgeräte einer Estrichmaschine in Betrieb nehmen zu dürfen, benötigt der Betreiber vom Hersteller folgende Unterlagen:
- EG-Konformitätserklärung der Richtlinie 97/23/EG (Druck-geräterichtlinie)
- Bescheinigung der Vorprüfung bzw. Baumusterprüfung, Bau und Drückprüfung, mit Hinweisen der Soll-Werte (z.B. Wandstärken, Lastwechsel)
- Betriebsanweisung über das Druckgerät des Herstellers
- Gefahrenanalyse des Druckgeräteherstellers
- Konformitätsbescheinigung des Sicherheitsventils

Darüber hinaus gehende Unterlagen wie die Betriebsanweisung und die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers müssen zur Verfügung gestellt werden.


Tipp von FussbodenTechnik


Maschinen, die keine Inbetriebnahme haben, dürfen nicht benutzt werden. Prüfen Sie bei Ihrer Maschine, ob Sie eine "Bescheinigung über die Prüfung der Anlage" haben, bzw. ob Sie alle Papiere für die Anlage haben, um eine Inbetriebnahme zu beantragen. Es lohnt sich, bei dem Estrichmaschinenhersteller seines Vertrauen nachzufragen, ob eine Bescheinigung nach der Betriebssicherheitsverordnung für die Inbetriebnahme der Druckbehälteranlage vorliegt. Brinkmanns Estrichboy sowie die Mixokret aus dem Hause Putzmeister und der Mixman von Ludger Glaap & Fritz Brinkmann Machines (GB Machines) verfügen über diese Prüfbescheinigungen und geben sie automatisch an ihre Estrichlegerkunden weiter.


Wichtige Zusatzinformation


Wenn ein Maschineneigentümer eine Maschine in Betrieb nimmt, die vom Hersteller zuvor bereits in Betrieb genommen wurde, muss er trotzdem noch eine so genannte befähigte Person haben, die das Druckgerät begutachtet.

Bei diesem Thema kommt es tatsächlich auf die Details an.
aus FussbodenTechnik 05/13 (Handwerk)