SEPA-Einführung

Allmählich wird es Zeit


Frankfurt. In knapp einem halben Jahr wird der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum (SEPA) Wirklichkeit.

Jedes Unternehmen muss also bis zum 1. Februar 2014 sicherstellen, dass es anschließend noch Überweisungen und Lastschriften ausführen und entgegennehmen kann.

Entgegen weit verbreiteter Meinungen sind tatsächlich alle Handelsunternehmen von der SEPA-Einführung betroffen. Denn die Umstellung betrifft nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch innerdeutsche Zahlungen.

Die verlängerte Umstellungsfrist bis zum 1. Februar 2016 gilt ausschließlich für das elektronische Lastschriftverfahren ELV, für alle anderen Lastschriften (z. B. auch im Online-Shop) gilt der Stichtag 1. Februar 2014.
Wer noch nicht entsprechend tätig geworden ist, sollte schnellstens folgende Schritte angehen:

1.Eigenes Kreditinstitut ansprechen und um Unterstützung bitten.

2.Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen. Ausführliche Informationen sowie das elektronische Beantragungsformular finden sich auf der Homepage der Deutschen Bundesbank www.glaeubiger-id.bundesbank.de

3.Ggf. Inkasso-Vereinbarung mit dem eigenen Kreditinstitut treffen, um Beträge im SEPA-Lastschriftverfahren einziehen zu können.

4.Konvertierung der Kontokennung in IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) vornehmen. Technisch möglicherweise aufwendig ist die Umstellung der Lieferanten- und Kundendaten in der Buchhaltung. Bitten Sie Ihre Hausbank um Unterstützung, denn die Kreditwirtschaft bietet verschiedene Lösungen zur Konvertierung an. Auf keinen Fall sollten Sie die Konvertierung eigenhändig vornehmen.

5.Buchhaltung anpassen: Buchhaltung und Verwaltungssysteme müssen auf das SEPA-spezifische Format XML-ISO 20022 umgestellt werden. Sprechen Sie Ihre Software-Dienstleister darauf an, was zu tun ist und ob eventuell Kosten für Schulungen oder neue Lizenzen anfallen.

6.Gegebenenfalls Unterrichtung der Zahler von Einzugsermächtigungen über den Wechsel von der Einzugsermächtigung auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-ID (siehe Punkt 2) und Mandatsreferenz (Hinweis auf die vorliegende Einzugsermächtigung). Ansonsten können die vorliegenden Einzugsermächtigungen grundsätzlich auch für die SEPA-Lastschrift genutzt werden; das Einholen neuer SEPA-Mandate ist dafür nicht notwendig. Hinweis: Viele Fragen zu SEPA beantworten auch die offizielle SEPA-Seite der Deutschen Bundesbank und des Bundesministeriums der Finanzen www.sepadeutschland.de.
aus Haustex 09/13 (Handel)