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Abnahme von Bauleistungen Welche Arten gibt es?


Der juristische Begriff Abnahme bezeichnet allgemein eine Erklärung, dass eine Sache oder ein Zustand bestimmten -Kriterien entspricht, so insbesondere dass ein Werk als erfüllungstauglich bestätigt wird. Gelegentlich wird der Begriff auch im Sinne von tatsächlicher Übernahme verwendet. Für den Werkvertrag ist die Abnahme in §640 BGB geregelt. Sie ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk akzeptiert und somit von erheblicher Bedeutung für die Abwicklung eines Werkvertrages.

Nach der Rechtsnatur des Werkvertrages gemäß § 640 BGB wird die Leistung anders als etwa bei einem Kaufvertrag erst nach Abschluss des Vertrages hergestellt. Daher ist grundsätzlich neben der körperlichen Übergabe die Billigung des hergestellten Werkes durch den Besteller als einseitige, nicht notwendig empfangsbedürftige Willenserklärung notwendig.

Die Abnahmepflicht ist in § 640 BGB geregelt und wird durch § 12 VOB/B für den VOB/B Vertrag modifiziert. Die Pflicht des Auftraggebers, die Werkleistung abzunehmen stellt eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers im Bauvertragsrecht dar. Es handelt sich mithin um eine Hauptpflicht des Werkvertrages.

Diese Verpflichtung ist nach herrschender Meinung selbstständig einklagbar (BGH BaurR 1996, 386), weil mit der Abnahme vielfältige Folgen verbunden sind, die über die reine körperliche Entgegennahme der Bauleistung hinausgehen:

-mit der Abnahme tritt der Werkvertrag in das Erfüllungsstadium ein
-die Ansprüche des Auftraggebers reduzieren sich auf die Gewährleistung
-nicht gerügte bekannte Ansprüche gehen verloren
-die Abnahme markiert den Verjährungsbeginn
-der Werklohn des Auftragnehmers wird fällig und die Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über.

Die Abnahme liegt vor allem im Interesse des Auftragnehmers, um seinen Werklohnanspruch durchzusetzen und Befreiung von der Leistungsverpflichtung zu erreichen. Für den Auftraggeber ist die erfolgte Abnahme mit eher negativen Konsequenzen verbunden, da mit ihr gemäß § 634 Abs. 2 BGB die Verjährung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beginnt. Einziger Vorteil: Der Auftraggeber kommt in den rechtlich geschützten Besitz der Werkleistung, sofern sich die Leistung nicht bereits in dessen Besitz befindet.

Fallbeispiele für die Abnahme sind:

1. Förmliche Abnahme

Zwischen der Fa. Holschbach GmbH und der Stadt Köln wird ein VOB/B-Vertrag über die Verlegung von 1.500 m2 Linoleumboden im Bauvorhaben Grundschule Mariaschule geschlossen. Es wird vereinbart, dass nach Verlegung des Bodens eine förmliche Abnahme der Arbeiten von Holschbach erfolgen soll, an der beide Vertragspartner teilzunehmen haben.

Im Abnahmetermin kommt es zu keiner Mängelanzeige seitens der Stadt Köln. Das Abnahmeprotokoll über die Mangelfreiheit des verlegten Bodens wird aufgestellt und von den Vertragspartnern unterzeichnet. Der Auftragnehmer kann nunmehr seine Schlussrechnung erstellen, die aufgrund von nicht protokollierten Mängeln sodann über diese Schiene nicht mehr angegriffen werden kann.

2. Förmliche Abnahme mit Mängeln

Genau wie unter Punkt 1 beschrieben, kommt es zum Abschluss eines VOB/B-Vertrages zwischen Holschbach und der Stadt Köln. In dem vereinbarten Abnahmetermin stellt sich heraus, dass der verlegte Linoleumboden in einigen Räumlichkeiten "Beulen und Blasen" wirft und somit mangelbehaftet ist.

Die Stadt Köln verweigert die Abnahme des Gewerkes der Fa. Holschbach. Im Abnahmeprotokoll werden die einzelnen Mängel genau aufgezeigt und Holschbach aufgefordert, diese Mängel zu beseitigen. Bis zur restlosen Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an der geforderten Werklohnforderung des Auftragnehmers.

3. Konkludente Abnahme

Die konkludente Abnahme kann in zwei Varianten erfolgen:

a) durch Ingebrauchnahme

Die Firma Frantzen soll für ein privat genutztes Wohnhaus der Familie Schulz insgesamt 80 m2 Parkettboden liefern und einbauen, zuvor den alten Bodenbelag entfernen. Der Boden wird eingebaut, die Familie Schulz nimmt die Räume, in denen das Parkett verlegt wurde, in Gebrauch und bemängelt an den ausgeführten Arbeiten nichts. Durch die Ingebrauchnahme der Räumlichkeiten durch die Familie Schulz ist die Abnahme gegenüber der Fa. Frantzen gegeben.

b) durch Zahlung

Der Auftragnehmer hat beauftragte Bodenbelagsarbeiten zur Ausführung gebracht und stellt nach Abschluss der Arbeiten seien Schlussrechnung. Der Schlussrechnungsbetrag wird anstandslos bezahlt, was dazu führt, dass der Auftraggeber durch seine Zahlung auch die vorbehaltlose Abnahme erklärt hat.
aus FussbodenTechnik 01/14 (Recht)