Fachanwalt Andreas Becker informiert
Bedenkenanmeldung – Haftung des Verlegers für nachträglich aufgetretene Feuchtigkeit
Der Fall: Ein Verlege-Betrieb wurde beauftragt, einen gewerblich nutzbaren Kunststoffboden herzustellen. Der Betrieb besichtigte vorab den unbeschichteten Magnesiaestrich. Es wurde festgestellt, dass der Estrich teilweise erneuert werden musste. Auf Basis der Besichtigung wurde ein für diesen Bereich "maßgeschneiderter diffusionsoffener Kunststoffboden" und eine teilweise Estricherneuerung angeboten. Die Leistung wurde beauftragt und ausgeführt. Von dem Betrieb wurden Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt, die zeigten, dass der Estrich für eine Beschichtung trocken genug war.
Zwei Jahre nach der Abnahme der Leistung traten großflächige Hohlstellen und Ausbrüche auf. Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass unterhalb des gebrochenen Magnesiaestrichs Feuchtigkeit eingedrungen war. Die teilweise Estricherneuerung und der Kunststoffboden wurden technisch mangelfrei erstellt. Dies wurde durch einen Sachverständigen bestätigt.
Urteil des OLG Frankfurt: Das OLG Frankfurt hat den Verlege-Betrieb verurteilt, die Schäden am Kunststoffboden zu beseitigen. Begründet wurde dies damit, dass der Bodenbelag nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer dauerhaft wasserdichten, staubfreien und belastbaren Oberfläche aufwies. Schon nach kurzer Zeit sind große Schäden aufgetreten. Das OLG Frankfurt stellt dabei darauf ab, dass der Betrieb einen Erfolg schuldet. Dieser geschuldete Erfolg wird jedoch nicht nur nach der vereinbarten Leistungen (teilweise Estricherneuerung und Bodenbeschichtung), sondern auch nach der Funktion des Werkes bemessen. Das Gericht geht also davon aus, dass der Betrieb nicht nur für seine Leistung einzustehen hat, sondern auch dafür, dass diese Leistung funktionsgerecht ist. Ein Bodenbelag, der jedoch nach zwei Jahren schon Schäden aufweist ist nach Ansicht des Gerichtes nicht funktionsgerecht.
Praxis-Tipp: Der Betrieb hätte nicht gehaftet, wenn er den Auftraggeber über das Risiko, dass in den Estrich Feuchtigkeit eindringen könnte, mit einer Bedenkenanmeldung informiert hätte. Bei der teilweisen Estricherneuerung hätte dem Verlege-Betrieb auffallen müssen, dass Schäden am Estrich durch Risse in der Bodenplatte verursacht wurden und dass durch diese Risse auch Feuchtigkeit eindringen kann. Das Gericht geht davon aus, dass jeder Unternehmer Erkundigungen über die vorher eingebauten Stoffe, die die Grundlage für sein Werk bilden, einholt.
Da der Betrieb hier das Problem eines eventuellen Feuchtigkeitseintrittes kannte oder hätte kennen können und trotzdem nicht die Überprüfung der gesamten Fußbodenkonstruktion durchgeführt hat, aber auch keine Bedenken bezüglich eines möglichen Feuchtigkeitseintrittes angemeldet hat, haftet dieser für die von ihm erbrachten Arbeiten. Dies unabhängig davon, dass die von ihm ausgeführte Fußbodenbeschichtung und auch die Estricherneuerung technisch mangelfrei waren. Dieses Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, dass bei erkennbaren Risiken unbedingt eine Bedenkenanmeldung erstellt werden muss.
Wie geht eine Bedenkenanmeldung?Ein Beispiel für eine Bedenkenanmeldung erhalten Sie als Download unter www.kb-recht.de/ Fachartikel/Fussboden oder per Mail unter: info@kb-recht.de.
Andreas Becker zur Person
Andreas Becker ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
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aus
FussbodenTechnik 02/14
(Recht)