Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender Richter am Landgericht Dortmund a.D.
Hersteller – Großhändler – Verarbeiter – Endkunde: Wer hat gegen wen welche juristischen Ansprüche?
Prof. Jürgen Ulrich, Vorsitzender Richter am LG a.D., gab einen Überblick über die juristischen Ansprüche zwischen Hersteller, Großhändler, Verarbeiter und Endkunde. An dieser Stelle gibt FussbodenTechnik beispielshaft nur das Verhältnis zwischen Bauherr und Unternehmer wieder, das Prof. Ulrich als problematisch bezeichnete, da es in der Regel ein Werkvertrag ist, aber auch ein Kaufvertrag sein kann. Deshalb sollten Verleger, die hochwertige Beläge oder Materialien einbauen und die Einbauleistung geringfügig vom Wert her ist, prüfen, ob man wirklich einen Werkvertrag schließt. Die Frage, ob es sich um einen Werk- oder Kaufvertrag handelt, hängt nicht davon ab, wie man den Vertrag in der Kopfzeile "überschreibt". Die Rechtsprechung sagt, es kommt vielmehr auf den Inhalt des Vertrages an. Für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt. Sind über die bloße Herstellung einer beweglichen Sache hinaus Leistungen erforderlich, die den Schwerpunkt des Vertrages bilden, insbesondere eine planerische Tätigkeit des Unternehmers als Vorstufe der Herstellung, liegt ein Werkvertrag vor. Steht hingegen nach dem Vertragsinhalt die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund, ist nach § 651 BGB ein Werklieferungsvertrag mit der Anwendung des Kaufrechts gegeben.
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FussbodenTechnik 03/14
(Recht)