Grundlagenwissen Zertifikate und Prüfzeichen
Der Unterschied zwischen Zertifizierung und Prüfung: In Prüfungen werden Material- oder Produkteigenschaften nach genormten bzw. anerkannten Methoden ermittelt. Die Ergebnisse stehen meist in Form von Prüfberichten oder Prüfzeugnissen zur Verfügung. Eine Zertifizierung geht deutlich hierüber hinaus, da durch sie (allgemein) die Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen durch eine unabhängige Stelle bestätigt wird.
Kein GS-Zeichen für Bodenbeläge: Bodenbeläge sind nicht GS-Zeichen-fähig. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München hat dies so festgelegt und Bodenbeläge in die Liste der "Trivialprodukte" im Hinblick auf Gesundheitsschutz eingeordnet, da kein Mehrwert durch das GS-Zeichen entstehe. Begründung: Alle Prüfungen einschließlich Werkserstbesichtigung und Fertigungskontrolle werden über die Bauproduktenrichtlinie (BauProdRL) abgedeckt. Infos unter
www.zls-muenchen.de im Internet (Quelle: Matthias Weinert, EPH-Dresden).
Das Ü-Zeichen steht für Übereinstimmung: Damit wird bestätigt, dass das Produkt mit
- einer Technischen Regel "Bauregelliste A",
- einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ),
- einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) oder
- einer Zustimmung im Einzelfall übereinstimmt.
Für welche Bauprodukte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse erforderlich sind und für welche Produkte die Übereinstimmung mit einer Norm nachgewiesen werden muss, ist der Bauregelliste zu entnehmen, die zweimal jährlich in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht wird (siehe
www.dibt.de unter ,Aktuelles’ oder ,Service/Dokumente und Listen’).
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung: Für Parkett- und Holzfußböden nach DIN EN 14342, sowie Beschichtungs-, Behandlungs- und Klebstoffe für solche Böden, ist seit Januar 2011 aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Nachweis der Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) vorgeschrieben. In der Regel haben viele Zulieferer und Hersteller die entsprechenden Prüfnummern im Rahmen der Ü-Zeichen-Kennzeichnung vermerkt. Nicht jede Nummer - insbesondere bei Neuheiten - die sich auf den Produkten und Broschüren befindet, ist aber beim DIBt tatsächlich aufgeführt. Daher sollte der Parkett- und Bodenleger die Echtheit der Zulassung prüfen. Dazu gibt es ein aktuelles Verzeichnis unter
www.dibt.de im Internet.
Die CE-Kennzeichnung: Die CE-Kennzeichnung weist die "Freiverkehrsfähigkeit von Industrieprodukten innerhalb des Europäischen Binnenraumes" aus. Wenn CE-gekennzeichnete Produkte auf den Markt gebracht werden, unterliegen sie der Kontrolle durch Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland erfolgt die Koordinierung der in den Ländern angesiedelten Marktaufsichtsbehörden im DIBt. Häufig gestellte Fragen zur CE-Kennzeichnung werden in einem FAQ-Katalog beantwortet (siehe
www.dibt.de unter ,Aktuelles’).
aus
Parkett im Holzhandel 04/14
(Handel)