Fachanwalt Andreas Becker informiert
Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten bei Mängelbeseitigungsarbeiten
Der Fall: Ein Baubetrieb bestellte bei einem Fachgroßhandel Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung und Profilleisten im Farbton Graumetallic. Der Fachgroßhandel ließ die Aluminiumverblendungen durch ein drittes Unternehmen in dem Farbton Graumetallic beschichten. Das Bauunternehmen baute die Fenster ein. Nach der Fertigstellung des Gebäudes rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen. Es stellte sich heraus, dass während des Beschichtungsprozesses ein Fehler aufgetreten war und zu den Abplatzungen führte. Eine Nachbehandlung der eingebauten Fenster am Objekt war nicht möglich. Der Baubetrieb musste die Aluminium-Außenschalen mit erheblichem Aufwand austauschen. Dazu war es auch notwendig, das Gebäude neu zu verputzen. Der gesamte Schaden für die Mängelbeseitigung betrug 43.209,46 EUR. Der Baubetrieb wollte von den Kosten der Mängelbeseitigung freigestellt werden, da der Fachgroßhandel hier eindeutig ein mangelhaftes Produkt geliefert hatte.
Entscheidung des Gerichts: Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf Freistellung von dem Schaden i. H. v. 43.209,46 EUR gegen den Fachgroßhandel zurückgewiesen. Es bestand kein Streit darüber, dass die gelieferten Fenster mangelhaft waren. Der Fachgroßhandel hat jedoch lediglich die Verpflichtung, mangelfreie Fenster zu liefern. Zwischen dem Fachgroßhandel und dem Bauunternehmen ist ein Kaufvertrag über die Fenster geschlossen worden. Im Rahmen eines Kaufvertrages hat der Verkäufer lediglich dafür zu sorgen, dass der Kaufgegenstand mangelfrei ist. Der Käufer der Fenster hat hier also lediglich den Anspruch, dass der Verkäufer ihm mangelfreie Fenster entsprechend der Bestellung liefert. Wie der Käufer mit den gelieferten Fenstern weiter verfährt, steht nicht mehr im Einflussbereich des Verkäufers, hier des Fachgroßhandels. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass solche erworbenen Fenster wie auch andere Baumaterialien verbaut werden.
Dass Kaufrecht umfasst hinsichtlich des Nacherfüllungsanspruches keine Aus- und Einbaukosten, da diese bei einer normalen Nacherfüllung, hier Lieferung von neuen Fenstern, nicht entstanden wären.
Hinweis: Zwischen dem Werkvertragsrecht, das hier den Einbau der Fenster regelt, und dem Kaufrecht, das ausschließlich den Kaufvertrag zwischen dem Bauunternehmen und dem Fachgroßhandel berücksichtigt, besteht eine Lücke dahingehend, dass aufgrund von mangelhaften Kaufgegenständen die Aus- und Einbaukosten nicht ersatzfähig sind. Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verkäufer bei mangelhaften Parkettstäben im Zuge der Nacherfüllung nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe schuldet, jedoch nicht verpflichtet ist, Ein- und Ausbaukosten für die neuen Parkettstäbe zu übernehmen.
Hiervon zu unterscheiden ist eine Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2011, bei der nicht ein Unternehmen, sondern eine Privatperson Fliesen von einem Fachhandel erworben hatte.
Diese Fliesen hat die Privatperson von einem Unternehmen verlegen lassen. Es stellte sich heraus, dass die Fliesen aufgrund einer Schattierung an der Oberfläche schadhaft waren. Der Schaden konnte nur durch den kompletten Austausch der Fliesen beseitigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat der Privatperson einen Schadenersatzanspruch zugesprochen, so dass die notwendigen Aus- und Einbaukosten für die Fliesen erstattet werden. Die Privatperson bekommt also als Mängelbeseitigung neue Fliesen von dem Verkäufer, darüber hinaus muss der Verkäufer noch die Ein- und Ausbaukosten dieser Fliesen tragen.
Begründet wird dies mit einer Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union, die sich lediglich an Verbraucher/Privatpersonen richtet und diese schützt. Unternehmen werden von dieser Richtlinie nicht geschützt.
Bei dem Fall mit der Fensterlieferung ist von Folgendem auszugehen: Hätte der Bauherr die Fenster direkt bei dem Fachgroßhandel erworben und wäre der Mangel durch das Abplatzen der Farbe aufgetreten, so hätte der Fachgroßhandel neben der Lieferung der fachgerecht beschichteten Fenster auch die Ein- und Ausbaukosten tragen müssen.
aus
FussbodenTechnik 04/14
(Recht)