EU-weit einheitliche Vorschriften zu Widerruf und Portokosten

Neue Regeln im E-Commerce


Das Online-Geschäft boomt und auch viele Fachhändler unserer Branche verkaufen mittlerweile über das Internet. Deshalb sind auch sie von den Neuregelungen betroffen, die seit dem 13. Juni 2014 EU-weit gelten. Sie betreffen den Widerruf des Kaufvertrages und damit verbundene Kosten. Der Versandhandelsverband bevh hat die wichtigsten Punkte zusammengestellt:

Widerrufserklärung
Ein Widerruf des Kaufvertrags muss jetzt ausdrücklich erklärt werden. Bestellte Ware darf bei Nichtgefallen nicht mehr kommentarlos zurückgesendet werden. Für den Widerruf genügt es auch nicht mehr, die Annahme zu verweigern.

Entweder erklärt der Kunde einen Widerruf über ein Formular, das der Online-/Versandhändler nun dem Paket beilegen muss, per E-Mail, Brief oder - das ist neu - telefonisch. Bietet der Verkäufer das Widerrufsformular zum Ausfüllen direkt auf seiner Webseite an, ist er verpflichtet, dem Kunden den Widerruf schriftlich zu bestätigen.

Widerrufsfrist
Die Frist, innerhalb derer Kunden im Rahmen des Fernabsatzvertrags ein Widerruf zusteht, verkürzt sich auf 14 Tage. Der Händler kann sie aber auf freiwilliger Basis verlängern.

Widerrufsfrist bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Wenn der Kunde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und zwei Wochen. In der Vergangenheit war sie in solchen Fällen nicht befristet.

Rückerstattung des Kaufpreises
Händler müssen den Kaufpreis für zurückgesandte Waren innerhalb von zwei Wochen erstatten, nachdem sie den Widerruf erhalten haben. Bislang betrug die Frist 30 Tage.

Rücksendekosten
Online- und Versandhändler können von ihren Kunden die Zahlung der Rücksendekosten verlangen, wenn diese ihre Bestellung widerrufen. Allerdings muss der Verbraucher hierüber eindeutig informiert werden. Wenn eine solche Information nicht erfolgt, bleibt die Rücksendung für den Kunden kostenfrei.

Nichts ändert sich, wenn die Ware mangelhaft sein sollte. Hier muss der Händler das Rückporto bezahlen.

Versandkosten
Händler müssen bei Widerruf zwar weiterhin die Kosten der Zustellung tragen. Vom Kunden gewünschte Extraleistungen (Expressversand, Nachnahme etc.), die Zusatzkosten verursachen, muss er jedoch nicht mehr selber zahlen.

Wer hinsichtlich der neuen Regelungen sicher gehen möchte, dem stellt der bevh auf seiner Webseite kostenlose Mustertexte für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Checklisten zur Verfügung. Zu finden sind sie unter www.bevh.org/mustertexte.

Kommentar von Thomas Pfnorr

Das schafft Sicherheit und Vertrauen


Insgesamt bringen die neuen Regelungen Verbrauchern wie Händlern gleichermaßen Vorteile. Den Kunden dürften sie ein größeres Sicherheitsgefühl beim Einkauf im Internet geben und Vorbehalte gegenüber dem Netz abbauen helfen - also noch mehr Umsatz über die Onlineshops. Der Handel profitiert etwa von kürzeren Widerrufsfristen oder teilweise nicht mehr zu erstattenden Versandkosten.

Eine Ausnahme bildet hier lediglich die sehr kurze Frist für die Rückerstattung des Kaufpreises. Der bevh weist zurecht darauf hin, dass diese mit 14 Tagen genauso lang ist wie die Rücksendefrist des Kunden. In ungünstigen Fällen muss der Kaufpreis erstattet werden, ohne dass die zurückgesandte Ware vorher überprüft werden konnte.

Positiv dürften sich hingegen die in den Neuregelungen enthaltenen Spielräume auswirken. Der Händler kann von seinem Kunden die Übernahme der Rücksendekosten verlangen, er muss es aber nicht. Gleiches gilt bei Kosten für zusätzliche Versandleistungen. Und auch eine freiwillige Verlängerung der Widerrufsfrist ist möglich. Also Sicherheit auf der einen Seite und gleichzeitige Flexibilität auf der anderen, um mit seinen Konditionen attraktiv für die Kunden zu bleiben.

Und dass die Vorschriften innerhalb der gesamten EU gelten, erleichtert den Handel über Landesgrenzen hinweg. Schließlich kennt das Internet keine Landesgrenzen.
thomas.pfnorr@snfachpresse.de
aus BTH Heimtex 07/14 (Handel)