Dr. Klaus Kersting, BG Bau: Staubentwicklung bei Boden- und Parkettarbeiten

BG Bau fördert Einsatz von Luftreinigern


Parkettleger sind vielfältigen Stäuben ausgesetzt. Dabei handelt es sich sowohl um Holz-stäube als auch um mineralische Stäube. Von diesen Stäuben gehen unterschiedliche Gesundheitsgefahren aus. Da Untersuchungen zeigen, dass die Grenzwerte der Stäube regelmäßig überschritten werden, müssen technische Lüftungsmaßnahmen ergriffen werden. In diesem Zusammenhang fördert die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft den Kauf von Entstaubern und Luftreinigern.

Holzstäube sind Krebs erzeugend. Dabei gelten die Hartholzstäube (u.a. Eichen- und Buchenholzstäube) als Krebs erzeugend der Kategorie 1A. Sie lösen Adenokarzinome der Nasennebenhöhle aus. Diese anerkannte Berufskrankheit wird immer wieder bei Parkett- und Bodenlegern festgestellt. Auch Holzstäube, die nicht unter die Hartholzstäube fallen, stehen im Verdacht, Krebs erzeugen zu können. Darüber hinaus sind viele Tropenhölzer sensibilisierend. Das bedeutet, dass Hautkontakt mit solchen Stäuben zu allergischen Hautreaktionen führen kann. Bei einigen Tropenhölzern besteht sogar die Gefahr einer Sensibilisierung der Atemwege.

Für Holzstaub ist europaweit ein Grenzwert von 5 mg/m3 festgelegt worden. Dieser Grenzwert ist durch die TRGS 553 für Deutschland auf 2 mg/m3 reduziert worden.

Auch andere Stäube können die Gesundheit schädigen. Belastet werden Boden- und Parkettleger u.a. durch allgemeinen inerten Staub. Hier gelten Grenzwerte für den einatembaren Staub (E-Staub) mit 10 mg/m3 und für den alveolengängigen Staub (A-Staub oder auch Feinstaub) mit 1,25 mg/m3 (wurde von 3 mg/m3 Anfang 2014 auf 1,25 mg/m3 abgesenkt). Darüber hinaus besteht eine Belastung durch Quarzstaub. Quarzstaub kann Silikose und Lungenkrebs auslösen. Daher gelten diese Belastungen entsprechend der TRGS 906 als krebserzeugend. Für Tätigkeiten mit Freisetzung von Quarzfeinstaub gilt das Minimierungsgebot.

Sichtbar sind für den Betroffenen nur hohe Konzentrationen an gröberem E-Staub, der sich deutlich schneller absetzt als A-Staub. Demzufolge kann sich ein Betroffener bei der Entscheidung, Atemschutz zu verwenden, auch nur an der sichtbaren E-Staub-"Wolke" orientieren. Ob sich der gefährliche Feinstaub dann "verzogen" hat, kann er nicht beurteilen. In schlecht gelüfteten Bereichen arbeitet er im ungünstigen Fall noch lange Zeit bei bedenklicher Feinstaubkonzentration.

Reduzierung der Staubbelastung

Eine Reduzierung der Staubbelastung erfolgt durch den Einsatz technischer Lüftung. Hier sind unterschiedliche Verfahren möglich. Sinnvoll und von der Gefahrstoffverordnung vorgeschrieben ist das Absaugen der entstehenden Stäube direkt am Entstehungsort. Das kann durch den Anschluss eines Entstaubers an die Arbeitsmaschine erfolgen. Da diese Maßnahme in den meisten Fällen zu einer deutlichen Reduktion der Staubbelastung führt, wird der Kauf eines Entstaubers derzeit von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft gefördert. (www.bgbau.de/praev/anreizsysteme/katalog-der-foerderwuerdigen-massnahmen Katalog)

Luftreiniger

Eine weitere Möglichkeit zur Reduzierung der Staubbelastung ist der Einsatz eines Luftreinigers. Luftreiniger bestehen aus einem Ventilator und Filter(n), Ansaug- und Abluftöffnungen. Auf Baustellen sind die Geräte mit Ansaug- oder Abluftschlauch einzusetzen.

Für den Einsatz von Luftreinigern gibt es grundsätzlich zwei Verwendungsmöglichkeiten.

Einsatz zur Erfassung von Stäuben an der Gefahrenquelle

Luftreiniger, die mit Ansaugleitungen und ggf. Erfassungselementen (z.B. Ansaugtrichter) versehen sind, erfüllen ähnliche Funktionen wie Absauganlagen im stationären Betrieb. Der Staub in der Nähe der Freisetzungsstelle wird gerichtet aus dem Arbeitsbereich der Beschäftigten abgeführt und im Luftreiniger abgeschieden.


Einsatz zur Reinigung verunreinigter Raumluft

Hier wird der Luftdurchsatz der Luftreiniger dazu genutzt, den Staub aus der Raumluft zu entfernen und damit für saubere Luft im Raum zu sorgen sowie die Verunreinigung benachbarter Räume zu verhindern.

Die Übergänge zwischen beiden Varianten sind oft fließend. Wichtig ist die Verwendung eines Ansaug-/Abluftschlauches. Damit ist zum einen eine Nachführung der Absaugung bei fortschreitendem Arbeitsverlauf möglich, zum anderen ist durch den großen Abstand zwischen Ansaug- und Abluftöffnung sichergestellt, dass die dazwischen befindliche Raumluft ausreichend erfasst und gereinigt wird.

Bei beiden Varianten ist darauf zu achten, dass Emissionen möglichst aus dem Atembereich des Beschäftigten weggeführt werden und unbelastete Luft zugeführt wird.

Neben der Minimierung der Exposition im Arbeitsbereich, wird auch die Partikelausbreitung in unbelastete Bereiche verhindert. Auf diese Weise sind nicht nur die Beschäftigten, sondern auch Gebäudenutzer und Anwohner vor Gesundheitsschäden geschützt. Mit Luftreinigern wird damit auch die Forderung der Gefahrstoffverordnung erfüllt "Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist" (Anhang I, 2.3(4)).

Ob neben dem Einsatz eines Luftreinigers weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, hängt im Wesentlichen von dem Abstand des Ansaugschlauches von der Staubquelle, der Art und Höhe der bei der Tätigkeit auftretenden Staubemission und der Leistung des Luftreinigers ab. Nicht immer wird sich das Tragen von Atemschutz beim Verursacher des Staubes vermeiden lassen. Die Luftreiniger verhindern aber, dass auch in Nachbarräumen auf Grund einer hohen Staubbelastung Atemschutz getragen werden muss.

Die von der BG BAU empfohlenen Luftreiniger verfügen nicht nur über hochwertige Filter. Auch an die innere Dichtigkeit dieser Geräte werden Anforderungen gestellt. Denn der beste Filter bringt nichts, wenn die verunreinigte Luft daran vorbeiströmt. Weiterhin haben die empfohlenen Luftreiniger eine Volumenstromkontrolle, die anzeigt, wenn die Filter gewechselt werden müssen. Dies ist wichtig, da der Absaugvolumenstrom sonst bei kompakten Lüftungsgeräten bei zu hoher Staubbeladung deutlich abfällt.

Der sich aus dem Absaugvolumenstrom ergebende Anwendungsbereich ist auf den Luftreinigern durch Angabe der maximal empfohlenen Raumgröße in m2 klar ersichtlich. Dieser Raumgröße liegt ein rechnerischer 15-facher Luftwechsel bei 3m Raumhöhe zugrunde. Natürlich wird hier der Absaugvolumenstrom bei verschmutzten Filtern zugrunde gelegt. Dies wird nach einheitlichen Kriterien für alle Anbieter ermittelt, bisher keine Selbstverständlichkeit. In der Vergangenheit wurde der Absaugvolumenstrom sehr unterschiedlich von den Herstellern ermittelt (z.B. mit/ohne Absaugschlauch, mit/ohne Filterbestückung), so dass man den Eindruck bekommen konnte, dass die Angabe des Absaugvolumenstromes mehr von der Kreativität bei dessen Bestimmung als von den technischen Gegebenheiten abhängig war.

Die Bedingungen für die Förderung des Kaufes von Luftreinigern und Entstaubern sind unter www.bgbau.de/praev/anreizsysteme abrufbar. Hier findet man auch die Listen der geförderten Luftreiniger und Entstauber. Auf diesen Listen ist auch das erforderliche Zubehör aufgeführt, das mitgekauft werden muss, um eine Förderung erhalten zu können.


Untersuchungen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zeigen, dass beispielsweise beim Abschleifen der Holzfußböden mit Flächenschleifmaschinen die Grenzwerte für Holzstaub häufig überschritten sind, insbesondere wenn der Staubbehälter in der Nähe des Arbeitsplatzes entleert wird. Wird aber zusätzlich ein Luftreiniger verwendet, so ist die Belastung um bis zu 75% geringer und der Arbeitsplatzgrenzwert für Holzstäube kann eingehalten werden.
aus Parkett Magazin 05/14 (Handwerk)