Gesetz stärkt Verbraucherrechte
Vorsicht bei Widerrufsfristen
Seit dem 13. Juni 2014 genießen Endverbraucher durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie" erweiterte Schutzrechte. Die Regelungen zum Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden - also in der Regel beim Kunden vor Ort -, betreffen Handel und Handwerk gleichermaßen.
Normalerweise dauert die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsabschluss. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beginnt die Frist jetzt erst, wenn der Unternehmer seinen Kunden über seine Widerrufsrechte informiert hat.
Vergisst er dies, kann der Kunde auch nach dem Ablauf der zwei Wochen seinen Auftrag widerrufen. "Der Handwerker bleibt dann auf seinen Kosten sitzen", erklärt Dirk Neumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle. Er empfiehlt deshalb, Verträge grundsätzlich in den eigenen Geschäftsräumen abzuschließen.
Die Neuregelung der Widerrufsfrist sieht allerdings auch vier Ausnahmen vor. Ein Kunde kann nicht widerrufen:
-bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, für die der Handwerker ausdrücklich angefordert wurde.
-bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
-wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird.
-sobald die Dienstleistung vollständig erbracht wurde.
Wichtige Vorbedingung für diese Ausnahmefälle ist jedoch, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat unter
goo.gl/70GY2A wichtige Informationen zur neuen Rechtslage zusammengefasst. Auch die HWK Halle informiert auf
goo.gl/fyX2tg über die Regelungen. Hier gibt es auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung.
aus
BTH Heimtex 09/14
(Handel)