Neue Regeln im E-Commerce
Das Online-Geschäft boomt, und auch viele Fachhändler unserer Branche verkaufen mittlerweile über das Internet. Deshalb sind auch sie von den Neuregelungen betroffen, die seit dem 13. Juni 2014 EU-weit gelten. Sie betreffen den Widerruf des Kaufvertrags und damit verbundene Kosten. Der Versandhandelsverband BEVH hat die wichtigsten Punkte zusammengestellt:
Ein Widerruf des Kaufvertrags muss jetzt ausdrücklich erklärt werden. Bestellte Ware darf bei Nichtgefallen nicht mehr kommentarlos zurückgesendet werden. Für den Widerruf genügt es auch nicht mehr, die Annahme zu verweigern. Entweder erklärt der Kunde einen Widerruf über ein Formular, das der Online-/Versandhändler nun dem Paket beilegen muss, per E-Mail, Brief oder - das ist neu - telefonisch. Bietet der Verkäufer das Widerrufsformular zum Ausfüllen direkt auf seiner Webseite an, ist er verpflichtet, dem Kunden den Widerruf schriftlich zu bestätigen.
Online- und Versandhändler können von ihren Kunden die Zahlung der Rücksendekosten verlangen, wenn diese ihre Bestellung widerrufen. Allerdings muss der Verbraucher hierüber eindeutig informiert werden. Wenn eine solche Information nicht erfolgt, bleibt die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Das gilt nicht, wenn die Ware mangelhaft sein sollte. Hier muss der Händler das Rückporto bezahlen.
Die Frist, innerhalb derer Kunden im Rahmen des Fernabsatzvertrags ein Widerruf zusteht, verkürzt sich auf 14 Tage. Der Händler kann sie aber auf freiwilliger Basis verlängern. Wenn der Kunde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und zwei Wochen. In der Vergangenheit war sie in solchen Fällen nicht befristet.
Händler müssen den Kaufpreis für zurückgesandte Waren innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Widerruf erhalten haben erstatten. Bislang betrug die Frist 30 Tage.
Händler müssen bei Widerruf zwar weiterhin die Kosten der Zustellung tragen. Vom Kunden gewünschte Extraleistungen (Expressversand, Nachnahme etc.), die Zusatzkosten verursachen, muss er jedoch nicht mehr selber zahlen.
aus
Carpet Magazin 04/14
(Handel)