Mängelhaftung
Kommt die Gesetzgebung dem Handwerk entgegen?
Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, nachdem Handwerker bei Sachmängeln gegenüber Zulieferern einen Anspruch auf Übernahme der Ein- und Ausbaukosten haben. Das ist bislang nur für Endverbraucher möglich. In dem Papier heißt es: "In § 439 BGB wird ein Anspruch des Käufers auf Vornahme von Aus- und Einbau- sowie von Wiederherstellungsleistungen bzw. auf Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen eingefügt. Diese Vorschrift soll nicht nur für B2C-Geschäfte, sondern für alle Kaufverträge und damit auch für B2B-Geschäfte gelten."
Länder, Verbände und Fachkreise haben nun die Möglichkeit, die Vorlage zu kommentieren. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens könne das Bundeskabinett den Entwurf beschließen.
Die mögliche Neufassung hätte Folgen - für den Hersteller sowieso, aber auch für denjenigen Händler, der Bauprodukte unter eigener Marke vertreibt. Das könnte "eine andere Kalkulation bei Handel und Industrie erforderlich" machen, warnt der Gesamtverband Deutscher Holzhandel (GD Holz). In der Konsequenz sei mit steigenden Kosten für den Verbraucher zu rechnen.
aus
Parkett Magazin 06/15
(Handel)