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Parkett-Schadensfall Wer muss was beweisen?


Nach einer Verlegung von Einzelstabparkett aus Buche auf einer Fußbodenheizung kam es zu Blockabrissen, Rissen über mehrere Parkettstäbe hinweg und unregelmäßige Fugenbildung. Der Sachverständige nannte in seinem Gutachten sechs verschiedene Faktoren als mögliche Ursache: Ist die Abnahme bereits erfolgt, so muss der Bauherr beweisen, dass der Parkettleger für alle sechs möglichen Ursachen gewährleistungspflichtig ist.

Der Fall
Ein Parkettleger hatte auf eine Fußbodenheizung Einzelstabparkett aus Buche verlegt. Anschließend wurde die Leistung durch den Bauherrn abgenommen. Nach einiger Zeit traten zum Teil mehrere millimetergroße Fugen auf. Es kam zu Blockabrissen und Rissen über mehrere Stäbe hinweg. Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass für die Mängel folgende Ursachen verantwortlich sein können:

1.Die Holzfeuchte zum Zeitpunkt der Verlegung
2.das Quell- und Schwindmaß des verlegten Holzes
3.die Eigenschaft der eingesetzten Versiegelung
4.die raumklimatischen Verhältnisse vor, während und nach der Verlegung
5.die Feuchte aus dem Zement-estrich
6.die Oberflächentemperatur der Fußbodenheizung

Der Bauherr sandte das Gutachten an den Parkettleger und verlangte eine Mangelbeseitigung. Er war der Ansicht, dass der Verleger auf jeden Fall für den Zeitraum der Gewährleistungspflicht ein mangelfreies Werk schuldet. Sofern Schäden auftreten, hat der Handwerker das gesamte Parkett auszutauschen. Weiterhin argumentierte der Bauherr damit, dass der Unternehmer im Rahmen der getroffenen werkvertraglichen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet. Das Parkett muss also den üblichen Anforderungen genügen. Dies wird von der Rechtsprechung so vorgegeben.

Der Parkettleger habe zudem seine Hinweispflichten nach §4 Abs.3 VOB/B verletzt. Er hätte auf die möglichen Schadensursachen aufmerksam machen müssen. Auch darüber, dass Parkett über einer Fußbodenheizung nicht über eine bestimmte Temperatur aufgeheizt werden darf und Restfeuchte des Estrichs mit einem Wert von 1,9 CM-% als zu hoch angesehen wird. Auch die Übergabe einer Pflegeanleitung fehlte.

Der Parkettleger war der Auffassung, dass ihm die Mängel nicht zugerechnet werden können, da das Parkett mangelfrei verlegt sei und wahrscheinlich eine zu hohe Aufheizung des Fußbodens erfolgte.

Entscheidung des Gerichts
Der Bauherr muss nach der Abnahme nachweisen, dass der Parkettleger für die aufgetretenen Schäden verantwortlich ist, stellte das Gericht fest. Es meinte weiter, der Sachverständige konnte konkrete Mangelursachen nicht identifizieren, die dem Parkettleger anzurechnen sind.

Da die Restfeuchte des Estrichs 1,9 % betrug, der maßgebliche Grenzwert zum damaligen Zeitpunkt jedoch 1,5 %, war der Sachverständige der Auffassung, auch ohne Einwirkung der Feuchtigkeit aus dem Estrich hätten breite Fugen entstehen müssen. Insofern führte dieser Umstand nicht dazu, den Mangel dem Parkettleger zuzuordnen.

Der Sachverständige vertrat die Auffassung, Ursache des Fugenbildes seien eine Wechselwirkung der Verlegung von quellempfindlichen Buchenholz in Form eines massiven Parketts auf einer Fußbodenheizung, der Lackverarbeitung, des nicht ausreichenden trockenen Zementestrichs und des Raumklimas. Die Fugenbildung führte der Sachverständige jedoch auf unzulängliche raumklimatische Verhältnisse zurück, die nach Ansicht des Gerichts jedoch in der Sphäre des Bauherrn lagen.

Eine Bedenkenanmeldung hätte der Parkettleger nicht abgeben müssen. Da es zwar Pflichten gibt, auf Bedenken wie die erhöhte Restfeuchte im Estrich hinzuweisen, diese aber nicht die Ursache für das Entstehen der Fugen war, fällt eine fehlende Bedenkenanzeige rechtlich nicht ins Gewicht.

Das Gericht geht davon aus, dass von den gesamten sechs möglichen Ursachen die raumklimatischen Verhältnisse in den Risikobereich des Auftraggebers fallen. Der Bauherr konnte eine Rissbildung nicht beweisen, die der Parkettleger zu verantworten hätte. Aus diesem Grund hat das Gericht eine Schadensersatzpflicht des Parkettlegers abgelehnt.

Praxistipp
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig die Abnahme ist. Vor der Abnahme hätte der Parkettleger beweisen müssen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Wären die Risse schon aufgetreten und keine Abnahme erfolgt, wäre es dem Parkettleger ebenso wie jetzt dem Bauherrn nicht gelungen zu beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist.

Der Parkettleger hätte die Leistung noch einmal ausführen müssen. Daher sollte man möglichst umgehend und zeitnah eine Abnahme in schriftlicher Form durchführen, damit sie beweisbar ist. Das ist häufig das größte Problem. Die Abnahme darf in der Regel nur von dem Bauherrn selbst erklärt werden, nicht von einem Architekten oder einem Bauleiter.
aus FussbodenTechnik 01/16 (Recht)