Adam Szpyt: Matratzen-Rebell gerichtlich belangt


Berlin/Hamburg. Mit seiner Bodyguard-Matratze hat es Adam Szpyt zu einiger Bekanntheit gebracht. Der Testsieg bei der Stiftung Warentest sicherte dem Geschäftsführer des Internet-Händlers Bett1.de mit Geschäftssitz in Hamburg breite mediale Aufmerksamkeit. Was erst jetzt bekannt wurde: Szypt wurde bereits im März 2014 in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin wegen strafbarer Werbung zur Zahlung von 250 Tagessätzen verurteilt. Eine weitergehende Berufung wurde seitens der Wirtschaftsstrafkammer verworfen.

Dem Urteil liegt eine lange Vorgeschichte zugrunde. Begonnen hat es damit, dass der gelernte Diplom-Kommunikationswirt Szpyt 2004 mit der Firma Bett1.de einen Internet-Handel mit Matratzen eröffnete. Um sich im Markt durchzusetzen, so das Gericht, agierte er mit einer aggressiven Preispolitik, indem er sich nicht an die empfohlenen Verkaufspreise der Hersteller hielt. Das gefiel weder seinen Lieferanten noch den Mitbewerbern im stationären Handel.

In der Folge wirkte man auf Szpyt ein, sich in Zukunft an die empfohlenen Preise zu halten. Dazu war der gebürtige Stettiner nicht bereit. Darauf reagierten die meisten Lieferanten, indem sie Bett1 nicht mehr mit Ware versorgten. Unter anderem dieses Verhalten wurde durch das Kartellamt geahndet, indem es auf Beschwerde Szpyts hin einige der Lieferanten mit Geldbußen in Millionenhöhe belegte. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Händler dürfen den Preis, den sie für ein bestimmtes Produkt vom Kunden verlangen, frei setzen. Hersteller können zwar unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen; sie dürfen ihren Händlern aber keine verbindlichen Preisvorgaben machen oder gar Druck ausüben, etwa mit Lieferstop drohen, um ein bestimmtes Preisniveau zu erreichen."

In Folge des Lieferstopps durch wichtige Matratzen-Anbieter lief Szpyt Gefahr, dass ihm große Teile seines Umsatzes wegbrechen würden. Er gründete darum neue Unternehmen, "deren wirtschaftliche Verknüpfungen mit dem Angeklagten () zunächst nicht bekannt war", so das Gericht, um über diesen Weg an Ware zu kommen. Außerdem versuchte er, Ware über Zwischenhändler zu beschaffen. Doch relativ schnell kamen die Industrieunternehmen hinter diese Taktik und wirkten ihrerseits auf die Händler ein, Szpyt nicht mehr zu beliefern.

Um dennoch Umsätze bei Bett1 und der später gegründeten Firma Starbett zu generieren, verfiel Szpyt darauf, Produkte im Internet anzubieten, von denen er wusste, dass er sie wahrscheinlich nicht in der gewünschten Menge würde liefern können. Die Mitarbeiter wurden angewiesen, diese Produkte immer mindestens einen Euro günstiger ins Netz zu stellen als das bis dato günstigste Angebot, um ganz oben bei den Suchmaschinen aufzutauchen. Angelockte Nachfrager sollten dem Gericht zufolge anschließend mittels Überredung durch von ihm geschulte Mitarbeiter in dem für beide Unternehmen zuständigen Call-Center auf andere Produkte umgelenkt werden, unter anderem auf die Panther-Matratze. Er befeuerte diese Bemühungen nach Angaben des Gerichts, indem er für den Verkauf der im Internet angepriesenen Matratzen keinerlei Provisionen zahlte, wohl aber für den Verkauf vorrätiger Produkte.

In erster Instanz verurteile ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin im Mai 2011 wegen strafbarer Werbung gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen. Der Paragraph bestimmt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt wird, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Dies hielt das Amtsgericht für erwiesen.

Szpyt legte Berufung ein, die dann endlich Anfang 2014 vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde. Mit äußert mäßigem Erfolg allerdings. Das Gericht blieb bei der Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen. Aufgrund von Verfahrensverzögerungen hielt man es allerdings für angemessen, 15 Tagessätze als verbüßt zu betrachten. Allein insoweit sei das angefochtene Urteil marginal abzuändern, stellte das Gericht fest.

Das Urteil ist insofern bemerkenswert, als es äußerst selten vorkommt, dass ein Verstoß gegen das UWG strafrechtlich verfolgt wird. In der Regel, so ein Rechtsexperte gegenüber der Haustex, würden wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen vor dem Zivilgericht geklärt. Die Höhe der Strafe belege in diesem Fall "das strukturhafte Geschäftsmodell auf Wettbewerbsverstoß". Im übrigen gilt man mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft und wird in das Bundeszentralregister eingetragen, das unter anderem für die Ausstellung von Führungszeugnissen zuständig ist.

Adam Szpyt fühlt sich auf Nachfrage der Haustex zu Unrecht verurteilt. Er bezweifelt unter anderem grundsätzlich den Begriff der strafbaren Werbung und erklärte, dass es sich in seinem Falle nicht um strafbare Werbung handeln könne. Da ihm der Weg einer erneuten Berufung vor einem deutschen Gericht laut Berufungsurteil verwehrt ist, ist er mit dem Fall nach eigener Aussage vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) gezogen. Dort ist der Fall nun anhängig.
aus Haustex 10/16 (Handel)