Recht im Handwerk: DIN-Norm versus anerkannte Regeln der Technik

DIN-gerecht und trotzdem falsch?

Ein durch Estrich-Restfeuchte verursachter Parkettschaden wirft interessante juristische Fragen auf: Welche jeweiligen Rechtsgrundlagen gelten für Austausch und Schadensersatz? Welche Relevanz haben DIN-Normen und anerkannte Regeln der Technik? Und haften Hersteller eigentlich für ihre technischen Hinweise?

Richter Asser hat wieder einmal Akten mit nach Hause genommen - schon wieder so ein Fall von kaputtem Parkett. Das muss er sich in Ruhe ansehen. 137 Seiten Akte samt Sachverständigengutachten sind durchzuarbeiten. Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Werkvertrag zwischen einem Chefarzt und einem Parkettlegermeister. Der Chefarzt hatte sich eine alte Villa gekauft und saniert. Der Handwerksmeister hatte dort Mehrschichtparkett über der Fußbodenheizung verlegt. Bei der Abnahme sah das Parkett wunderbar aus. Richter Asser ist von den Fotos wirklich angetan. Drei Monate später sah das Ganze schon nicht mehr so gut aus. Das Mehrschichtparkett weist Schüsselungen auf und löst sich zudem in Teilflächen vom Untergrund.

Der Schaden ist enorm. Das vorhandene Parkett muss entfernt und neues verlegt werden. Die Kosten für den Austausch belaufen sich auf fast 30.000 EUR. Der Chefarzt klagt auf Austausch des Parketts. Zusätzlich fordert er 18.000 EUR Schadenersatz.

Zum Glück ist das Gutachten in der Frage der Schadensursache eindeutig: Der Sachverständige hat umfangreiche Messungen vorgenommen. Der Calciumsulfat-Estrich hat zum Zeitpunkt des Gutachtens laut CM-Messung eine Restfeuchte von 0,35 CM-%. Der Gegenzug des Mehrschichtparketts weist eine Feuchte von 10,5 % auf, während die Decklage mit 9,5 % etwas trockener ist. Die Feuchte des Rückstellungsmusters beträgt 7 %. Daraus leitet der Gutachter ab, dass die Restfeuchte aus dem Estrich in das Parkett aufgestiegen ist und zu den Schüsselungen und Teilablösungen geführt hat. Der Estrich war zum Zeitpunkt der Verlegung noch nicht belegreif. Andere Ursachen schließt er aus.

Der Parkettlegermeister steht dennoch auf dem Standpunkt, alles richtig gemacht zu haben. Nach dem Technischen Merkblatt des Herstellers ist der Estrich bei einer Restfeuchte von 0,5 CM-% belegreif. Das entspricht der DIN 18560-1. Diesen Wert hat er eingehalten. Zum Beweis legt er das gegengezeichnete Protokoll der CM-Messung vor, die er unmittelbar vor dem Verlegen in Anwesenheit des Chefarztes vorgenommen hat. Laut Messprotokoll betrug die Restfeuchte 0,48 CM-%. Der Handwerker ist der Ansicht, damit alles richtig gemacht zu haben. Aus diesem Grund sieht er weder ein, auf seine Kosten das Parkett zu tauschen, noch Schadensersatz zu zahlen.

Richter Asser ist gerade dabei, den Sachverhalt für das Urteil zu schreiben, als seine Frau ihm eine Pause vorschlägt - er ist froh über diese Unterbrechung und setzt sich zu ihr in den Garten. "Wie kommst Du denn voran?" fragt sie ihn. "Ach ganz gut", sagt Richter Asser. "Du weißt doch, diese Klagen in denen es sich um so viel technisches Zeug dreht, die mag ich nicht. Darum bin ich Jurist und nicht Handwerker geworden." Dann schildert er, worum Kläger und Beklagter streiten. "Das ist ja schlimm", meint seine Frau. "Da hat der Parkettlegermeister alles richtig gemacht und trotzdem ist es zum Schaden gekommen. Muss er denn das Parkett jetzt austauschen und den Schadenersatz zahlen?"

Austausch und Schadensersatz sind getrennt zu bewerten

Asser erklärt, dass die Frage des Austauschs und des Schadenersatzes getrennt voneinander zu prüfen sind, da sie andere Rechtsgrundlagen haben. Die Frage des Parkett-Austauschs richtet sich nach den Regelungen über die Gewährleistung im Werkvertrag. Danach hat der Werkunternehmer, hier der Parkettlegermeister, ein vertragsgemäßes Werk herzustellen. Für die Dauer der Gewährleistungsfrist haftet er dafür, dass das Werk auch vertragsgemäß bleibt. Das Parkett ist durch die Schüsselungen und Ablösungen nicht mehr vertragsgemäß und damit mangelhaft. Der Unternehmer muss entweder reparieren oder austauschen. Da eine Reparatur in diesem Fall nicht geht, muss er austauschen.

Seine Frau ist schockiert. " Er hat doch aber alle Werte eingehalten. Muss er trotzdem haften?" Asser nickt. "Gewährleistungsansprüche entstehen völlig unabhängig von der Frage eines eventuellen Fehlverhaltens des Parkettlegermeisters. Eine Ausnahme gibt es: Wenn der Auftraggeber den Mangel verursacht, dann haftet der Parkettlegermeister nicht. Aber hier liegt es ja nicht am Kläger, sondern am Estrich."

DIN-Normen sind keine Rechtsnormen

"Und was ist mit dem Schadenersatz? Muss der arme Parkettlegermeister den auch bezahlen?" "Das ist nach anderen Vorschriften zu beurteilen", erwidert Richter Asser. "Hier kommt es jetzt darauf an, ob der Parkettlegermeister den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat." Seine Frau ist erleichtert. "Da hat der Parkettlegermeister Glück, dass er das Messprotokoll und die DIN-Norm und die technischen Hinweise vorlegen kann." Richter Asser weiß es besser: "Bist Du sehr enttäuscht, wenn ich Dir jetzt sage, dass er auch den Schadenersatz zahlen muss?"

Richter Asser erklärt: "DIN-Normen sind Normen, die ein privatrechtlicher Verein erstellt, nicht der Gesetzgeber. Damit ist ihre Anwendung immer im Einzelfall zu prüfen. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind und keine Rechtsnormen. Als solche können sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter ihnen zurück bleiben. Im Prozess hat der klägerische Anwalt eingewandt, dass die Ausführung des Parketts nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Parkettleger gehen seit Jahren davon aus, dass eine Belegreife für beheizte Calciumsulfat-Estriche bei 0,3 CM-% Restfeuchte und darunter gegeben ist. Das ist jahrelange handwerkliche Praxis. An der Festschreibung des Grenzwertes auf 0,5 CM-% in der DIN-Norm im letzten November waren die Estrichhersteller und Estrichleger beteiligt, nicht aber die Parkettleger. Als die Änderung bekannt wurde, haben die Parkett- und Bodenleger bzw. deren Verbände massiv Einwände erhoben mit dem Hinweis, dass es zu Mängeln am Parkett kommen kann, wenn die Grenzwerte soweit hochgesetzt würden. Damit kollidiert die DIN-Norm mit den anerkannten Regeln der Technik.

Anerkannte Regeln der Technik haben Vorrang

Der Parkettlegermeister hätte wissen müssen, dass dann die anerkannten Regeln der Technik vorgehen. Den Schadenersatz muss er leisten." Seine Frau zweifelt: "Und wenn er von den Bedenken nichts gewusst hat?" "Dann hat er gegen seine Fortbildungspflicht verstoßen", hält ihr Mann ihr entgegen. "Das Thema Restfeuchte scheint seit der Änderung der DIN-Norm ein Diskussions-Dauerbrenner in Parkett- und Bodenlegerkreisen zu sein."

"Aber der Parkettlegermeister kann sich das Geld doch bestimmt vom Hersteller wiederholen? Er hat sich ja an die technischen Hinweise gehalten.", fragt Frau Asser hoffnungsvoll. Richter Asser lacht. "Hast Du mal auf die technischen Hinweise geschaut? Da findest Du immer Hinweise wie: enthalten keine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften, stellen nur allgemeine Richtlinien dar etc. Die Hersteller übernehmen für ihre technischen Hinweise keine Haftung. Es ist, wie so oft, der Handwerksmeister, der auf dem Schaden sitzen bleibt. Ich kann jedem Handwerksmeister nur raten, sich immer gut zu informieren und fortzubilden und im Zweifelsfall Bedenken anzumelden."


Definitionen in Kürze
Wie ist eine DIN-Norm einzuordnen?
-Durch einen privaten Verein gemacht, daher ein privates Regelwerk mit Empfehlungscharakter (keine Rechtsnorm),
-Dient der Vereinheitlichung, Verständigung, Rationalisierung und Qualitätssicherung,
-Gilt direkt, wenn vertraglich vereinbart oder durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben,
-Gilt indirekt, wenn sie dem anerkannten Stand der Technik entspricht (das wird vermutet, kann aber widerlegt werden).

Was ist "Stand der Technik"?
-Eine technische Regel bzw. Gegebenheit, die von Fachleuten als richtig anerkannt ist, aber im Handwerk noch nicht bekannt und bewährt ist.

Wann ist eine Regel eine "anerkannte Regel der Technik"?
-Die Regel ist wissenschaftlich richtig,
-in der Handwerkspraxis allgemein bekannt und
-hat sich in der Handwerkspraxis allgemein bewährt.
aus Parkett Magazin 06/16 (Recht)