Neues Bauvertragsrecht kommt zum 1. Januar
Top oder Flop – was sagt die Branche?
Der Bund hat ein reformiertes Bauvertragsrecht beschlossen. Zum 1. Januar 2018 tritt es in Kraft. Was bedeuten die Neuregelungen, unter anderem die Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, für unsere Branche? Parkett Magazin hat nachgefragt und erhielt ein sehr differenziertes Meinungsbild -
Industrie, Handel und Handwerk sehen die Reform durchaus kontrovers.
Hintergrund: Bund beschließt neues Bauvertragsrecht
Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Bauvertrags- und Gewährleistungsrechts verabschiedet. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2018. Danach haften Handwerker künftig nicht mehr für die Nachbesserungskosten, wenn sie beispielsweise mangelhaftes Parkett verlegt haben. Sie können künftig von ihrem Lieferanten neben neuem Material auch den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten verlangen. Das sei für das Handwerk ein "großer Erfolg", wie ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke sagte. Die Reform werde die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern.
Allerdings konnten sich die Koalitionsfraktionen nicht auf eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit einigen. So können Lieferanten die Haftung für Einbau- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Doch wird in der Rechtssprechung des BGH schon jetzt klar gestellt, dass unverhältnismäßige AGB-Klauseln unwirksam seien. Und: An den Landgerichten werden künftig Baukammern zur Pflicht. Sie sollen dafür sorgen, dass Streitfälle rasch und verbindlich geklärt werden können und auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen.
Überarbeitet wurde auch das Nachtragsrecht: Der Auftraggeber kann zusätzliche Leistungen fordern, auch wenn sie nicht im ursprünglichen Auftrag vereinbart waren. Aber der Auftragnehmer läuft nicht mehr Gefahr, auf den Kosten für diese Arbeiten sitzen zu bleiben, denn er kann künftig 80% seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen auf das Nachtragsangebot zu reagieren.
Parkett Magazin wird noch ausführlich über das neue Bauvertragsrecht berichten.
aus
Parkett Magazin 03/17
(Recht)