Neues Bauvertragsrecht bringt Vorteile für Handwerksbetriebe


Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Bauvertrags- und Gewährleistungsrechts verabschiedet. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2018.

Danach haften Handwerker künftig nicht mehr für die Nachbesserungskosten, wenn sie beispielsweise einen mangelhaften Bodenbelag verlegt haben. Sie können künftig von ihrem Lieferanten neben neuem Material auch den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten verlangen. Als einen "großen Erfolg" bezeichnet dies der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Die Reform werde die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern.

Zwar konnten sich die Koalitionsfraktionen nicht auf eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit einigen. So können Lieferanten die Haftung für Einbau- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Aber in der Rechtssprechung des BGH wird schon jetzt klar gestellt, dass unverhältnismäßige AGB-Klauseln unwirksam sind. Und: An den Landgerichten werden künftig Baukammern zur Pflicht. Sie sollen dafür sorgen, dass Streitfälle rasch und verbindlich geklärt werden können. Zudem helfen sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen.

Überarbeitet wurde auch das Nachtragsrecht: Der Auftraggeber kann zusätzliche Leistungen fordern, auch wenn sie nicht im ursprünglichen Auftrag vereinbart waren. Aber der Auftragnehmer läuft nicht mehr Gefahr, auf den Kosten für diese Arbeiten sitzen zu bleiben, denn er kann künftig 80 % seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen auf das Nachtragsangebot zu reagieren.
aus BTH Heimtex 05/17 (Handwerk)