Kleiner Fehler – Großer Schaden
Farbdifferenzen & Druckstellen: Wenn zwei Bahnen einfach nicht zusammenpassen
Fußbodenkonstruktionen zählen zu den komplexesten und am höchsten belasteten Bauteilen - schon kleine Fehler können hier große Auswirkungen haben. Dabei hat jede Baustelle ihre eigenen Tücken. Oft zeigt sich im Schadensfall erst anhand der Ursachenforschung, worauf ein Verleger alles achten muss. FussbodenTechnik deckt in Zusammenarbeit mit namhaften Sachverständigen anhand realer Schadensfälle mögliche Fehlerquellen auf. Diesmal geht es um Farbunterschiede in einem getufteten Veloursteppichboden.
Ein Bodenleger erhielt den Auftrag, in einem Einfamilienhaus in mehreren Räumen mit einem Design bedruckten Teppichboden zu verlegen. Bevor die Belagsverlegung startete, führte er eine fachgerechte Untergrundvorbereitung durch. Da die Verlegung zeitversetzt Raum für Raum erfolgte, klebte er den getufteten Veloursteppichboden im Esszimmer in einer 4 m und einer seitlich angesetzten 90 cm breiten Bahn. Beide Bahnen waren rund 5 m lang.
Unmittelbar nach Verlegung stellte der Bauherr eine deutliche Farbdifferenz zwischen der 4 m breiten Bahn und der angesetzten schmalen Bahn fest. Zusätzlich missfielen ihm optisch auffällige Druckstellen. Der Bauherr reklamierte die Ausführung und stoppte die Bodenbelagarbeiten.
Der Bodenleger lehnte die Reklamation ab. Er begründete dies mit einem Schreiben des Teppichbodenherstellers, wonach die Farbdifferenz der beiden Bahnen mit der Echtheitszahl 4 des Graumaßstabs* zu bewerten wäre. Damit sei die Farbdiferenz zulässig. Der Belagshersteller begutachtete den Teppichboden nicht vor Ort, sondern führte Prüfmaßnahmen an der noch im Werk befindlichen Charge des Teppichbodens durch.
Der Bauherr gab sich damit nicht zufrieden und beauftragte den Sachverständigen mit einer gutachterlichen Bewertung.
Schaden: Störende Farbunterschiede
Der Sachverständige, der seine Prüfmaßnahmen bei Tageslicht durchführte, stellte bereits beim Betreten der Fläche einen deutlichen Farbunterschied zwischen der in Originalbreite verlegten Teppichbodenbahn und dem angesetzten 90 cm breiten Teilstück fest. Spontan bezeichnete er ihn als störend.
Die vom Sachverständigen durchgeführte Bewertung des Farbunterschieds mit dem Graumaßstab bestätigte die erste Einschätzung: Vom Eingang aus ermittelte er im Rahmen mehrerer Prüfungen die Echtheitszahl 3 des Graumaßstabs. Vom Fenster aus gesehen ohne Gegenlichtbetrachtung mit geringem Schatten der Wand betrug die Echtheitszahl 3 bis 4. Mehrfach durchgeführte Überprüfungen der Verlege- und Florrichtung durch Bürst- und Hammerproben bestätigten die richtungsgleiche Verlegung der Teppichbodenbahnen.
Zudem konnte der Sachverständige auf der 4 m breiten Bahn nur in der ersten Hälfte des Zimmers deutliche streifenförmige, quer über die gesamte Breite verlaufende Aufhellungen erkennen. Diese resultierten eindeutig von Druckstellen im Rahmen der Lagerung oder Produktion des Teppichbodens.
Selbst intensive Aufbürstmaßnahmen durch den Sachverständigen blieben erfolglos. Der Bauherr war zuvor bereits gescheitert, als er die Druckstellen mit einem Bürstsauger bearbeitet hatte. Auch der Einsatz eines Luftbefeuchters, der die Luftfeuchte auf 62 % erhöhte, zeigte beim Teppichboden keine Wirkung.
Ursache und Verantwortlichkeit: Mangelhafter Gesamteindruck
Der Sachverständige fand in einem Nachbarraum eine zugeschnittene Bahn (Teppichbodencoupon), der nur 2,60 m breit war. Es ist naheliegend, dass der Bodenleger beim Ansetzen des zunächst 1,40 m breiten Teilstücks zur originalen 4 m breiten Bahn den Nahtkantenschnitt nicht im unmittelbaren Bereich beider Produktionskanten durchgeführt hat. Stattdessen ist davon auszugehen, dass das 1,40 m breite Teilstück weit überlappend über die 4 m breite Bahn hinaus ausgelegt und anschließend die Naht geschnitten wurde.
Aus dieser Art des Zuschnitt resultieren häufig Farbdifferenzen. Der Sachverständige gab aber auch zu Protokoll, dass nicht ausgesagt werden kann, ob und inwieweit auch produktionstechnisch begründete Farbdifferenzen bei der vom einem Großhändler angelieferten, bereits auf Raumlänge zugeschnittenen Teppichbodenbahnen ursächlich waren, da der Teppichboden bereits fest verklebt war.
Die abschließende Bewertung der Teppichbodenfläche war dennoch eindeutig: Wegen der optisch störenden Farbdifferenzen weist sie keinen zufriedenstellenden Gesamteindruck auf. Diese Einschätzung beruhe nur bedingt auf dem Ergebnis der Messung der Farbabweichung mit dem Graumaßstab, wie der Sachverständige betonte. Er stufte die verlegte Teppichbodenfläche als mangelhaft ein, sodass sich der Bodenleger bereit erklärte, eine Neuverlegung durchzuführen.
Fazit: Farbgleichheit ist Pflicht
Der zuvor beschriebene Schadensfall verdeutlicht, dass bei aneinandergrenzenden Bodenbelagsbahnen unbedingt auf Fabgleichheit zu achten ist. Das gilt für die Verlegung aller Bodenbeläge, aber besonders bei hochwertigen Teppichböden in exklusiven Gebäuden. Nach Überzeugung des Sachverständigen hätte die im Bauvorhaben nicht akzeptable Farbdifferenz bereits nach dem Schneiden der Naht noch vor der Klebung der Bodenbelagsbahnen erkennbar sein müssen.
Selbstverständlich müssen Bodenleger bei einer Nahtkantenbearbeitung auch die allgemein anerkannten Regeln des Fachs und die Verlegeanleitungen der Teppichbodenhersteller berücksichtigen. Diese schreiben vor, dass bei Bodenbelagsbahnen neben einer richtungsgleichen Verlegung der Nahtkantenschnitt in der Nähe der Produktionskante zu erfolgen hat.
aus
FussbodenTechnik 04/17
(Handwerk)