Neues Bauvertragsrecht sorgt für Diskussion



Zum 1. Januar 2018 tritt ein reformiertes Bauvertragsrecht in Kraft. Unter anderem wird die Mängelhaftung neu geregelt. Was bedeuten die Änderungen für unsere Branche? Industrie, Handel und Handwerk sehen die Reform durchaus kontrovers.

Bundestag und Bundesrat haben die Reform des Bauvertrags- und Gewährleistungsrechts verabschiedet. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2018. Danach haften Handwerker künftig nicht mehr für die Nachbesserungskosten, wenn sie beispielsweise mangelhafte Bodenbeläge, Sonnenschutzanlagen oder Farbe verlegt, installiert bzw. verarbeitet haben. Sie können künftig von ihrem Lieferanten neben neuem Material auch den Ersatz der Kosten für Ein- und Ausbau verlangen.

Das ist für das Handwerk ein "großer Erfolg", wie Holger Schwannecke, Generalsekretär im Zentralverband des Deutschen Handwerks, sagt. Die Reform werde die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern. In Zukunft kann der Handwerker - und nicht wie ursprünglich angedacht der Lieferant - entscheiden, ob er selbst den Aus- und erneuten Einbau eines mangelhaften Produktes vornimmt und dafür vom Verkäufer Wertersatz verlangt, oder ob er den Verkäufer dazu verpflichtet, das vorzunehmen.

Allerdings konnten sich die Koalitionsfraktionen der alten Regierung nicht auf eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit einigen. Das hätte aus Sicht des Handwerks zu mehr Rechtssicherheit geführt. So können Lieferanten - Hersteller, Anbieter oder Händler - die Haftung für Einbau- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Doch wird in der Rechtssprechung des BGH schon jetzt klar gestellt, dass unverhältnismäßige AGB-Klauseln unwirksam sind.

Und: An den Landgerichten werden künftig Baukammern zur Pflicht. Sie sollen dafür sorgen, dass Streitfälle rasch und verbindlich geklärt werden. Auch sollen sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen. Das ist nötig. Denn die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe des neues Gesetzes werden erst durch die Gerichte geklärt werden müssen.

Es wird sich also erst im Laufe der kommenden Monate und Jahre zeigen, welche Auswirkungen die Änderungen der Mängelhaftung haben. Es kann durchaus sein, dass sich die nächste Bundesregierung und das Parlament mit einer Evaluierung und womöglich einer Korrektur befassen müssen.

Auch in unserer Branche gehen die Meinungen zu den neuen Regelungen auseinander. BTH Heimtex hat Vertreter aus Industrie, Handel und Handwerk um Stellungnahmen gebeten.
jochen.lange@snfachpresse.de


Statements aus der Branche

Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
"Lieferverträge noch genauer prüfen"

"Das neue Bauvertragsrecht zeigt für das Malerhandwerk mehr positive als negative Seiten. Der wichtigste Punkt, die Übernahme der Aus- und Einbaukosten durch den Hersteller, bringt für unsere Betriebe einen großen Vorteil. Die AGB-Festigkeit konnte leider nicht mit eingeschlossen werden. Das bedeutet für die Betriebe, dass diese genau hinsehen müssen, mit wem Lieferverträge abgeschlossen werden. Ohne das hohe Engagement der Rechtsabteilung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks hätten wir als Handwerk das Bauvertragsrecht in dieser Form nicht bekommen."


GHF
Ausgeweitete Haftung wird kritisch gesehen

"Der GHF bedauert, dass der deutsche Gesetzgeber die aus dem EU-Verbraucherrecht stammende weitreichende Haftung des Verkäufers auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausgeweitet hat. Denn zum einen verläuft im B2B-Geschäft - anders als beim Verbraucherschutz - die Lieferkette nicht immer ,von groß nach klein’. Zum anderen ist durch die Neuregelung ein Verschulden des Verkäufers für den Mangel der Ware zukünftig nicht mehr erforderlich.

Auf die Frage, ob der Verkäufer den Anspruch des Käufers vertraglich beschränken oder ausschließen kann, gibt der Gesetzgeber eine differenzierte Antwort: Beim Verbrauchsgüterkauf (B2C) ist eine Haftungseinschränkung per Individualvereinbarung oder AGB explizit ausgeschlossen. Nicht so beim Verkauf an Unternehmer. Für Käufer im B2B-Geschäft wird auf die AGB-Rechtsprechung verwiesen. Danach ist zu erwarten, dass eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs durch AGB in der Regel unwirksam sein wird. Es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden."


W. & L. Jordan
"Diese Überregulierung brauchen wir nicht"

"Zum jetzigen Zeitpunkt möchten wir noch keine abschließende Stellungnahme abgeben. Grundsätzlich halten wir uns - wie in den 98 Jahren unserer Firmengeschichte auch - an die Prinzipien der Fairness unter Geschäftspartnern gemäß den Grundsätzen des ehrbaren Kaufmannes. Überregulierungen dieser Art brauchen wir nicht. Wir führen so gut wie nie Prozesse mit Geschäftspartnern - schon gar nicht mit Kunden. Jeder Fall liegt anders und ist individuell zu beurteilen. Dabei versuchen wir immer eine für unseren Partner, den Handwerker, möglichst kulante Regelung zu finden."


Copa
"Weiterhin faire Lösungen finden"

"Was den Ausschluss der Übernahme der Aus- und Einbaukosten durch entsprechende Änderung in den AGB betrifft, gehen wir davon aus, dass die gängige Rechtsprechung hier im Laufe der Zeit entsprechende Regelungen findet. Unabhängig davon gilt die Regelung ja nur für den nachträglich auftretenden, verdeckten Produktmangel. Auch deckt die neue Regelung nur die reinen Aus- und Einbaukosten ab. Weitergehende Kosten für Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Hotelübernachtungen, die schon heute häufiger Diskussionspunkt vieler Beanstandungen sind, finden auch in der Gesetzesreform keine Berücksichtigung.

Der traditionelle Handwerker ist der wichtigste Kunde des Großhandels. Auch bisher war die gängige Praxis unserer Mitglieder - und wird es auch in Zukunft sein -, bei Beanstandungen zusammen mit dem Verarbeiter und der Industrie eine für alle Beteiligten faire und wirtschaftlich tragbare Lösung zu finden. Dies betrifft auch den Großteil an Beanstandungen, die nicht auf verdeckte Produktmängel zurückzuführen sind, sondern meist deutlich komplexere Ursachen haben."


FHR
"Lieferanten in die Pflicht nehmen"

"Bereits 2002 wurde auf Basis der europäischen Vorgaben von der damaligen Ministerin, Frau Däubler-Gmelin, der Versuch unternommen, Kaufrecht und Werkrecht in wesentlichen Punkten zu harmonisieren oder gar zusammenzuführen. Mit dem Schlagwort ,Durchgriffsrecht’ wurde dem Handwerk schon damals die Möglichkeit angeboten, Kosten innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Wie wir wissen, ist dies grandios gescheitert.

Jetzt wurde in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren der erneute Anlauf unternommen, eine Regelung für den Ausschluss von Aus- und Einbaukosten nach einer berechtigten Schadensfallfeststellung festzulegen. Diese sollen künftig nicht mehr in den AGB der Hersteller ausgeschlossen werden dürfen. Aber es gibt Einwände: Die lassen die Stimmen in der Branche laut werden, dass diese Regelung doch nicht AGB-fest sei. Sie berufen sich dabei auf den neu geschaffenen § 309 BGB, welcher eine sehr weiche Formulierung enthält. Dieses ist jedoch nur die eine Lesart. In diesem Paragraphen gibt es jedoch auch eine Regelung zu Gunsten der Handwerker, verbunden mit der Forderung nach dem Ersatz für Aus- und Einbaukosten.

Wir leben in einem Staat mit Richterrecht. Die Vorgaben durch den Gesetzgeber werden sicherlich noch in diversen Veröffentlichungen klargestellt werden. Dann kommt es auf die Richter an, wie diese den Gesetzestext auslegen. Wir erwarten, dass die Regelung der Kostenübernahme für die Aus- und Einbaukosten nach einer berechtigten Beanstandung durchaus in den AGB verankert werden wird. In diesem Fall würde der FHR reagieren und die Industrie auffordern, diese möglichen Einschränkungen nicht auf den Geschäftsbetrieb mit FHR-Partnern anzuwenden."


ZVR
Richter werden im Sinne des Handwerks entscheiden

"Der ZVR steht der neuen Regelung für Handwerker in Bezug auf Aus- und Einbaukosten bei Produktmängeln positiv gegenüber, da der Handwerker in diesem Fall nun nicht mehr auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings ist der Kompromiss nicht AGB-fest. Lieferanten können in ihren AGB ausschließen, dass sie für die Aus- und Einbaukosten geradestehen. Das wird die Rechtsprechung zukünftig regeln. Der Wille des Gesetzgebers, den Handwerker bei Aus- und Einbaukosten bei fehlerhaftem Material zu entlasten, gibt allerdings Grund zur Annahme, dass auch die Rechtsprechung in diesem Sinne entscheiden wird. Das wird allerdings die Zukunft zeigen müssen."


VDT
"Keine großen Folgen"

"Die neue Regelung setzt nur geltende europäische Rechtsprechung in Deutschland um. Für die deutschen Tapetenhersteller bringt das keine größeren Veränderungen, da die VDT-Mitglieder bei Materialfehlern sowieso Ersatz geleistet haben. Im Einzelfall ist es allerdings nicht immer einfach, den wahren Grund für Reklamationen zu finden, da auch z.B. mangelhafte Untergrundvorbereitung oder der falsche Kleister die Ursache sein können. Auch gehen wir im Regelfall davon aus, dass mangelhafte Ware gar nicht erst verklebt wird. Ob oder in welcher Weise jetzt Hersteller ihre AGB ändern, können wir heute noch nicht vorhersagen."


Südbund
"Handwerkerfreundliche AGB als Wettbewerbs-vorteil der Industrie"

"Die Reform ist mit Sicherheit ein Schritt in die richtige Richtung. Die Anpassungen, beispielsweise im Bereich Mängelhaftung, führen zu Verbesserungen für Handwerksbetriebe. Ein großer Streitpunkt war die Kostenerstattung. Künftig können die Fachgeschäfte bei fehlerhaftem Material auch die Ein- und Ausbaukosten vom Hersteller verlangen. Leider wurde keine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit in dem Gesetz vorgesehen. Dies ist mein großer Kritikpunkt. Die Folgen sind zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht abzuschätzen. Lieferanten und Hersteller können die oben erwähnte Regelung über eine Einschränkung der Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch die AGB wieder ausschließen. Das bedeutet, dass künftig jedes Fachgeschäft die AGB seiner Lieferanten genau lesen und auf diesen Punkt prüfen muss. Für den Lieferanten können ,handwerkerfreundliche’ AGB zu einem erheblichen Wettbewerbsvorteil führen. Denn mit solchen Partnern arbeitet man gerne zusammen."


BVRS
Gerichte müssen für Klarheit sorgen

"Wir begrüßen die Neuregelungen zum Gewährleistungsrecht. Konsequent ist auch, dass der Handwerker als Käufer und nicht der Verkäufer bestimmt, wer den Mangel beseitigt. Gewünscht hätten wir uns eine gesetzliche Verankerung der AGB-Festigkeit der Neuregelung. Wir vertrauen aber darauf, dass nach der Gesetzesbegründung solche AGB, die gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, auch für den B2B-Bereich Indizwirkung entfalten und die Gerichte für Klarheit sorgen."


VDHI
"Der Verkäufer wird nicht gehört"

"Als Kooperationskanzlei des Heimtex-Verbandes begleiten wir seit rund zehn Jahren diejenigen wenigen Fälle von Warenreklamationen, die außergerichtlich nicht zu lösen waren oder sind. Unabhängig von unserem rechtlichen Know-how haben wir uns über die Jahre auch eine umfangreiche Kompetenz angeeignet, was das Produkt textiler Bodenbelag, seine Herstellung und seine Verlegung anbelangt. Ferner kennen wir die beteiligten Parteien, die Umstände, unter denen Verträge geschlossen und letztendlich die Produkte verbaut werden. Wir kennen die langwierigen Diskussionen, die das Handwerk mit Blick auf die rechtliche Haftungslücke im B2B-Bereich immer wieder angestoßen hat und letztendlich aus seiner Sicht zum Erfolg geführt haben.

Wir wissen aber auch, dass es sich bei den gerichtlich ausgetragenen Fällen eher um Ausnahmefälle handelt, die sich in erster Linie durch ,abweichende Vorstellungen von einem partnerschaftlichen Umgang miteinander’ auszeichnen. In der Praxis werden sich mit den Änderungen ab 2018 nach unserer Erwartung weder in der vorgerichtlichen noch gerichtlichen Praxis erhebliche Veränderungen ergeben. Nach aktueller Rechtslage trifft den Verkäufer im B2B-Bereich eine verschuldensabhängige Haftung für die so genannten Mangelfolgeschäden, die aus der Lieferung einer mangelhaften Sache resultieren. Mangelfolgeschäden sind solche Schäden, die durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden können. Klassischerweise sind dies die Entfernung des Bodenbelages, das Spachteln und das Verlegen des neuen Belages. Auch Verräumung von Mobiliar sowie Ab- und Wiederaufbau von Büroeinrichtungen oder Anlagen können Gegenstand des Anspruchs sein.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass eine Vielzahl von Beanstandungen ihre Ursache in der nicht fachgerechten Verarbeitung der Bodenbeläge hat. Daher drehen sich die Verfahren eher um diese, als um die Frage des Ersatzes von Mangelfolgeschäden. In der Branche ist es ohnehin gelebte Praxis, den Kunden bei einem erforderlichen Austausch des Bodenbelages technisch und finanziell zu unterstützen. In der Vielzahl der wenigen Fälle - die Quote berechtigter Beanstandung bewegt sich im Durchschnitt nach empirischer Erkenntnis im Bereich von 0,5 % - kann die jeweilige Herausforderung partnerschaftlich und vor allem mit Blick auf eine weitere gute Zusammenarbeit gemeinsam gelöst werden.

In der ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Fassung des § 439 BGB wird nun der Erstattungsanspruch verschuldensunabhängig bestehen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer mit dem Argument ,ich kann nichts dafür’ nicht gehört wird.

Allerdings besteht hinsichtlich dieses Anspruchs eine wichtige und sachgerechte Einschränkung: Der Anspruch besteht nicht, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens die Mangelhaftigkeit der Kaufsache kannte oder sie ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 439 Abs. 3 S. 2 BGB neue Fassung in Verbindung mit § 442 Abs. 1 BGB). Grobe Fahrlässigkeit wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn der Bodenleger entgegen der eindeutigen Regeln des Fachs Zuschnitt für Zuschnitt verlegen würde, ohne zuvor die Farbgleichheit der Partie durch Probeauslegung überprüft zu haben und sich anschließend eine relevante Farbabweichung zeigen würde.

Die Einschränkung des Erstattungsanspruchs bei Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis wird unseres Erachtens aber in erster Linie in folgender sich in der Branche hartnäckig haltenden Konstellation beachtlich: Es gibt einige wenige Kunden, deren Ziel es offensichtlich ist, sich über Beanstandungen zu refinanzieren. Dort wird Ware verlegt, die unmittelbar nach Erhalt zur vollständigen Überprüfung sämtlicher Eigenschaften in ein Testlabor gegeben wird. Nach der Verlegung wird der Hersteller von seinem Kunden mit möglichen Mängeln konfrontiert und eine entsprechende Minderung gefordert, da andernfalls der Endkunde informiert werden und der Bodenbelag dann wohl ausgetauscht werden müsse. Besonders skurril ist ein Fall, in dem eine fehlende Treppeneignung in einem Bürogebäude beanstandet wurde, obwohl der Bodenbelag ausschließlich für die ebenerdige Verlegung ausgewählt und verlegt wurde und auch einwandfrei funktionierte. Letztendlich unterlag der Bodenleger vor Gericht und der Endkunde ist bis heute sehr zufrieden mit dem verlegten Teppichboden. Diese Praxis könnte durch die klare Festlegung des Zeitpunktes, auf den es bei der Kenntnis ankommt, möglicherweise sogar eingedämmt werden.

Abschließend lässt sich festhalten: Im partnerschaftlichen Verhältnis zwischen Industrie und deren Kunden bleibt es dabei, dass berechtigte Beanstandungen gemeinschaftlich erfolgreich abgewickelt und niemand im Regen stehen gelassen wird. Insoweit wird der ab 2018 in § 439 BGB aufzunehmende Erstattungsanspruch in der gelebten Praxis nicht zu erheblichen Veränderungen führen."


EPLF
"Die Spreu wird vom Weizen getrennt"

"Die Haftung für mangelhaftes Material liegt bei demjenigen, der für den Produktfehler verantwortlich ist. Der EPLF begrüßt diese Neuregelung des Bauvertragsrechts, denn sie schließt nicht nur eine schon viel zu lange bestehende Regresslücke. Sie kann ebenso dazu beitragen, dass sich künftig die sprichwörtliche Spreu vom Weizen trennt: nämlich, dass sich die qualitativ und technisch einwandfreien Produkte am Markt durchsetzen können. Auch wenn die Handwerker ab 2018 nicht mehr selbst für Nachbesserungskosten aufkommen müssen, können sie nur gewinnen, wenn sie auf Qualitätslaminat setzen. So vermeiden sie unnötige Reklamationen und fördern die Zufriedenheit ihrer Kunden."



MMFA
"Mehr Klarheit und höhere Rechtssicherheit"

"Begrüßenswert erscheint, dass der Anwendungsbereich des neuen Bauvertragsrechts erweitert wurde. Aus ,einbauen’ wird jetzt ,anbringen’: Gerade bei schwimmend verlegten Böden gab es hier in der Vergangenheit Interpretationsspielraum. Nun herrscht mehr Klarheit und damit eine höhere Rechtssicherheit.

Im Kern der Sache geht es um Produkte und deren mögliche Mängel. Für alle Beteiligten, egal ob Hersteller, Händler, Handwerker oder Endkunde, sind Nachbesserungen immer unerfreulich. Deshalb sollte von Vornherein auf hervorragende und verbriefte Produktqualität Wert gelegt werden - Bauvertragsrecht hin oder her."


VDP
"Einiger Sprengstoff"

"Die Novellierung des Bauvertragsrechts birgt einigen Sprengstoff, der in den Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anwälte und Gerichte beschäftigen wird. Zwar feiert das Handwerk, dass die Ein- und Ausbaukosten bei fehlerhaftem Material auch den Hersteller mit einbeziehen. Jedoch ist die Lieferkette nicht ganz durchdacht. So betrifft diese Haftung höchstwahrscheinlich keine ausländischen Hersteller und auch keine Zulieferer der Hersteller. Somit muss der genaue Gesetzestext analysiert werden. Sofern das neue Baurecht nur die nationalen Hersteller ,regressfähig’ macht, bin ich gespannt, ob das deutsche Handwerk so konsequent ist und dann auch nur noch bei nationalen Herstellern einkauft. Viele VDP-Hersteller bieten ja heute schon erweiterte Garantien, die das Handwerk bisher aber eher spärlich nutzt."
aus BTH Heimtex 11/17 (Recht)