Soka-Bau – Meldepflicht für Parkett- und Bodenleger?
Die Soka-Bau, Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe, wurde 1949 als gemeinnützige Urlaubskasse für die Baubranche gegründet, um Beschäftigungspausen und Arbeitsausfälle in den Wintermonaten zu überbrücken. Sie ist eine Einrichtung der drei Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft: ZDB (Zentralverband des Deutschen Baugewerbes), HDB (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und IG Bau (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt). Leistungen und Geltungsbereich der Soka-Bau sind in einem eigenen Tarifvertrag geregelt.
Für Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe gehören die monatlichen Zahlungen an die Soka-Bau zum Standard. Für jahrelange Konflikte sorgte die Frage, wer bzw. welche Leistungen Soka-pflichtig sind. Das sind auf jeden Fall Unternehmen bzw. Bautätigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend (> 50 %) der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Schwieriger wird es bei Betrieben, deren Nebentätigkeiten im Baubereich liegen: etwa Elektriker, die eine Wand aufstemmen müssen, wenn sie Kabel verlegen wollen.
Hier kam es im Oktober 2017 zu einer Einigung zwischen den Tarifpartnern der Bau- und Ausbauverbände, die folgende Gewerke umfasst: Dachdecker, Elektro- und Informationstechnik, Gerüstbauer, Maler- und Lackierer, Metallhandwerk, Tischler und Schreiner, Raumausstatter, Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk. Nicht eingeschlossen sind bislang Parkett- und Bodenleger.
aus
Parkett Magazin 01/18
(Handwerk)