Streitigkeiten vermeiden


Dirk Neumann, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle, informierte über rechtskonformes Verhalten des Parkettlegers für mehr Chancen bei Streitigkeiten. Der Estrichleger schuldet einen belegreifen Untergrund. Hat der Parkettleger wegen zu hohen Werten bei der CM-Messung Zweifel, muss er seine Bedenken beim Bauherrn anmelden. Dieser muss dann mit seinem Architekten entscheiden und handeln. Dabei ist die Schriftform erforderlich. Tücken beinhaltet das neue Widerrufsrecht bei Bauverträgen, die ab 1.1.2018 geschlossen werden. Dabei spielt es keine Rolle mehr, wo Verbraucher einen Vertrag unterschreiben; künftig also auch bei Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen des Handwerkers. Jeder Privatkunde muss bei Unterzeichnung über sein 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt werden und diese Belehrung auch unterschreiben. Ansonsten endet die Widerspruchsfrist ein Jahr nach Vertragsabschluss. "Bereits verlegtes Parkett geht dann auch ohne Bezahlung in seinen Besitz über, da es fest mit dem Bauwerk verlegt ist", verdeutlichte der Jurist den Fallstrick. Dabei ist die Frage nach Mängeln dann unerheblich. Falls noch vor Ablauf der regulären 14-Tagesfrist mit den Arbeiten begonnen werden muss, sollte eine Bezahlung des dann verlegten Materials und des Aufwands mit der Belehrung zusammen vereinbart werden. Entsprechende Formulare hat die Handwerkskammer bereits online gestellt.
aus Parkett Magazin 01/18 (Handwerk)