Neue Mindestlöhne im Baugewerbe für 2018
Im Baugewerbe - zu dem auch das Estrichgewerbe gehört - gelten seit 2018 in West-Deutschland die folgenden tariflichen Mindestlöhne:
-01.01.2018 - 28.02.2019 Lohngruppe 1: 11,75 EUR, Lohngruppe 2: 14,95 EUR
-ab 01.03.2019 Lohngruppe 1: 12,20 EUR, Lohngruppe 2: 15,20 EUR
In Ost-Deutschland liegt der Mindestlohn in den entsprechenden Zeiträumen bei 11,75 EUR bzw. 12.20 EUR; in Berlin bei 11,75 EUR/14,80 EUR bzw. 12,20 EUR/15,05 EUR.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten sowie einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Nr. 3 BRTV genannt.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Nr. 3 BRTV.
Die Bundesregierung hat den Bau-Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt er auch für Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind.
aus
FussbodenTechnik 02/18
(Handwerk)