Sachverständigenfall: Versatz im Verlegemuster – Zwischen Gestaltungsfreiheit und Normierung


Vor dem Hintergrund der Frage, ab wann ein vom Verbraucher beanstandetes Verlegemuster als Schaden bezeichnet werden kann, erörterten Parkett-Sachverständige die Möglichkeit, eine "Allgemein anerkannte Regel der Fachs" zu schaffen.

Ob Landhausdiele oder Vinylplanke mit Holzdekor - Parkett- und Bodenleger installieren diese Produkte in einem bestimmten Verlegemuster. Die Branche, sollte man meinen, hätte sich mit der Frage des Versatzes schon längst auseinandergesetzt. Das ist aber nur bedingt der Fall. Äußerungen gibt es eher zur Verlegerichtung. Diese kann laut Fachbuch für Parkettleger 5.4.1, "weitgehend nach gestalterischen Gesichtspunkten gewählt werden , sollte aber auf jeden Fall mit der Bauherrschaft abgestimmt werden". Auch der Verbändekommentar zur DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten empfiehlt, das gewünschte Verlegebild mit dem Auftraggeber abzustimmen.

Und was macht man mit Vinylplanken? Im Grunde das gleiche. Auch dort gibt es in Normen oder Verlegehinweisen keine eindeutigen Regelungen. Anbieter Gerflor empfiehlt etwa für sein Produkt Senso, die erste Diele/Fliese der zweiten Reihe solle "eine Länge haben, die genügend Versatz zu der angrenzenden, bereits verlegten ersten Diele/Fliese der ersten Reihe hat". Anbieter DLW verlangt für den Boden Scala bei der Parallel-Verlegung: "Die Kopfstöße müssen immer um mindestens 40 cm versetzt angeordnet werden". Debolon hingegen verweist lediglich auf "unterschiedlichste Gestaltungsmöglichkeiten", wie Fischgrät- oder Schachbrettverlegung. Hersteller Wineo empfiehlt, "auf einen ausreichenden Fugenversatz (bei Plankenformaten ca. 30 cm) zu achten".

Das TKB-Merkblatt 15 "Verlegen von Design- und Multilayer-Bodenbelägen" gibt zur Verlegung im unregelmäßigen Verband immerhin einen Anhaltspunkt: "Bei der Klebung auf den Untergrund ist ein Mindest- bzw. Stoßversatz vom Zweifachen der Elementbreite einzuhalten. Geringfügige Abweichungen sind möglich. Die Erfahrung des Verlegers trägt wesentlich dazu bei, wie gefällig der fertige Boden wirkt."

Die Diskussion ist eröffnet

Auf dem Sachverständigentag betonte Karsten Krause: "Eine große Bedeutung hat die konkrete Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Das Risiko, nach eigenem Ermessen zu arbeiten, scheint in diesem Zusammenhang hoch. Im Streitfall könnte sich der Auftraggeber darauf berufen, nicht auf die Notwendigkeit einer zu treffenden Regelung hingewiesen worden zu sein."

Somit stellt sich die Frage, ob die Branche eine exakte Klärung und Normierung der Verlegeform braucht oder der Kreativität freien Lauf gelassen werden soll? "Als Sachverständige unserer Organisation haben wir die Möglichkeit, an dieser Thematik zu arbeiten und eine Allgemein anerkannte Regel der Fachs zu schaffen", so Krause. Hintergrund ist für Gutachter die Frage, ab wann ein vom Verbraucher beanstandetes Verlegemuster als Schaden bezeichnet werden kann. Die Diskussion ist eröffnet. | Henrik Stoldt
aus Parkett Magazin 03/18 (Handwerk)