Andreas Hanfland, Rechtsanwalt – "VOB / BGB – neues Baurecht"
Rechtsanwalt Andreas Hanfland sprach über die Reform des Bauvertragsrechts. Nach diesem Regelwerk werden Abschlagszahlungen künftig nicht mehr am entsprechenden Wertzuwachs beim Besteller, sondern am Wert der vom Unternehmer geduldeten und erbrachten Leistung bemessen. Das hat eine Erleichterung für Betriebe zur Folge. Neu ist auch die Regelung zur Abnahmefiktion aufgrund von praktischen Schwächen. Das heißt, dass künftig die Abnahmefiktion dann eintritt, wenn der Besteller nicht innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert.
Nachteilig ist, dass der Besteller bereits mit einem unwesentlichen Mangel die Frist aushebeln kann. Der Besteller muss nunmehr aktiv auf ein Abnahmeverlangen eines Handwerkers reagieren. Bei Privatkunden hingegen muss zusätzlich zum Hinweis auf Abnahme auch eine Aufklärung über die Rechtsfolgen durchgeführt werden - in Textform. Es kam zu einer lebhaften Diskussion im Publikum, weil es viele Fragen rund um einen Schadensfall und den damit verbundenen Unkosten gab. Hanfland empfahl, dass nie Privatgutachter herangezogen, sondern immer bestellte Sachverständige über das Gericht genutzt werden sollten. Bei Privatgutachtern könnte "Befangenheit" vor Gericht geltend gemacht werden.
Eine weitere Neuheit ist die Kündigung aus wichtigem Grund: Beide Vertragsparteien können ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen. Es muss allerdings ein "wichtiger Grund" vorliegen. § 648 a BGB bezeichnet damit den Umstand, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung nicht zugemutet werden kann. Ein Vertrag kann auch nur in Teilen gekündigt werden. Nach der Kündigung muss eine Leistungsfeststellung durchgeführt werden. Der Bauherr muss den aktuellen Stand der Leistung beurteilen. Dies muss schriftlich festgehalten werden. Tut er dies nicht, muss er bei Mängeln beweisen, dass diese nicht vorher vorhanden waren. Auch hier gilt bei Privatkunden, dass diese über Rechtsfolgen einer ausbleibenden Leistungsstandfeststellung schriftlich informiert werden. Wichtig: Es kann nur die Vergütung verlangt werden, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
Abnahme verweigert
Verweigert der Besteller die Abnahme des Werks, aus welchem Grund auch immer, muss eine Zustandsfeststellung durchgeführt werden. Sollte sich das Werk nun bis zur Abnahme verschlechtern, liegt dies dann an dem Besteller und muss vom Handwerker nicht getragen werden. Auch hier müssen Privatpersonen gesondert informiert werden. Hanfland empfahl sofort eine Rechnung zu schreiben, damit der Zinslauf beginnt.
Erhöhte Anforderungen an den Handwerker hat das neue Verbraucherbauvertragsrecht. Der Verbraucher erhält nicht nur eine genaue Baubeschreibung mit verbindlichen Angaben und Zeitpunkten, sondern hat auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Außerdem gibt es Obergrenzen für Abschlagszahlungsforderungen.
Durch das neue Kaufrecht können Verkäufer von mangelhaftem Material nun für Aus- und Einbaukosten in Anspruch genommen werden. Neues Material muss sofort vor Ort geprüft werden. Handwerker sollten aber darauf achten, dass sich ihr Verkäufer im Vertrag auf deutsches Recht bezieht. Kommt es jedoch für den Verkäufer zu "unverhältnismäßig hohen" Kosten, kann er die Zahlung verweigern: Es folgt der Prozess. Für die Zukunft gilt für den Handwerker: Bei einer Mängelrüge muss diese auch an den Verkäufer/Hersteller weitergereicht werden, da sonst der "sofortigen Rügepflicht" nicht nachgekommen wurde. Sonst kann ein Regressanspruch entfallen. Hanfland schloss seinen Vortrag mit den Worten: "Wer schreibt, der bleibt:
Schreiben Sie mehr als früher."
aus
FussbodenTechnik 04/18
(Handwerk)