Ulrike Bittorf, Sachverständigenbüro für Bodenbeläge: "Alles im Lot und in der Waagerechten? Prüfpflichten und Bewertung von Toleranzen"
Ulrike Bittorf unterteilte ihren Vortrag in Prüfpflichten nach Gewerk, relevante Normen und Toleranzen nach warentypischen Eigenschaften. Alle Normen, die über die Pflichten der verschiedenen Bodenarbeiten informierten, blieben bei dem Thema Ebenheitstoleranzen ohne Auskunft. Bittorf bezog bei ihrer Betrachtung die DIN 18352 "Fliesen- und Plattenarbeiten", DIN 18353 "Estricharbeiten", DIN 18354 "Gussasphaltarbeiten", DIN 18356 "Parkett- und Holzpflasterarbeiten" und DIN 18365 "Bodenbelagarbeiten" ein. Bei der Frage nach der Ebenheitstoleranz bezogen sich diese Schriften auf die DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau - Bauwerke". Zusätzlich weisen die DIN 18365 und DIN 18356 darauf hin, dass zu überprüfen sei, ob eine unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrunds im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile vorliege.
In ihrer Untersuchung relevanter Normen zitierte sie als Erstes aus der DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau - Bauwerke": "Der Höhenversatz zwischen benachbarten Bauteilen, werde vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Diese sind gesondert geregelt." Als Bauteile werden Stoßstellen von Bodenbelägen, Profile, "flächenbündige" Mattenrahmen, Installationseinbauten (z. B. Elektranten), angrenzende Doppelbodenelemente und Hohlraumböden, Liftzugang, u. a. definiert. Es gebe demnach keine eindeutige Regel für das Ebenheitsproblem, erklärte Bittorf. Da die Norm dies also nicht erfasst, muss der Handwerker die Toleranzen mit dem Bauherren festlegen. "Der Handwerker schuldet eine vereinbarte Leistung", erklärte Bittorf. Ist also etwas vereinbart worden, muss es so ausgeführt werden. "Der Verarbeiter muss noch genauer arbeiten." Bittorf gibt aber zu, dass eine absolute Ebenheit nicht möglich ist, weswegen auch Toleranzen vereinbart werden müssen. Dies gelte nicht nur bei Ebenheitsabweichungen, sondern auch bei Winkelabweichungen.
Tipp: Bedenken anmelden
Sollte der Bauherr etwas fordern, was nicht erbracht werden kann, weil ein Produkt diese Ebenheit nicht erreichen kann, müssen Bedenken angemeldet werden. Dies gilt besonders beim barrierefreien Bauen, das nicht in Neubauten ausgeführt werde, sondern bei Renovierungsobjekten. Hier können viele Sonderkonstruktion die Ebenheitstoleranzen überschreiten. Dies darf aber nicht passieren, wenn Bereiche, wie etwa Eingänge, als "schwellenlos" zu erarbeiten sind. Schwellenlos bedeutet 0 mm Höhenversatz. Beispielhaft ging Bittorf noch auf Stolperstellen, Gebäudetreppen und das Verlegen in Arbeitsstätten ein. "Ein junger Geselle wird damit große Schwierigkeiten haben", erklärte Bittorf. Sie appellierte daher an den Menschenverstand, Bedenken anzumelden, wenn die Toleranzen aus technischen Gründen nicht eingehalten werden könnten.
Im letzten Teil des Vortrags ging die Referentin auf die Toleranzen nach warentypischen Eigenschaften ein. Bei den Produkten selbst sind Hinweise auf die Ebenheit zu finden. So fordert das Technische Merkblatt "Verlegen von Laminatfußbodenelementen" vom EPLF für verleimte Systeme einen Abstand zwischen zwei Auflagepunkten von 1 m maximal eine vertikale Abweichung von 3 mm. Bei einem Abstand zwischen zwei Auflagepunkten von 2 m liegt die maximale vertikale Abweichung bei 4 mm. Für leimfreie Systeme ist die Anforderung sogar höher: Bei einem Abstand zwischen zwei Auflagepunkten von 1 m, liegt die maximale vertikale Abweichung bei 2 mm, bei einem Abstand zwischen zwei Auflagepunkten von 2 m dagegen bei 3 mm. Der Verband MMFA schreibt in seinem technischen Merkblatt zur "Verlegung von mehrschichtigen modularen Fußbodenbelägen" hingegen, dass Unebenheiten von mehr als 3 bis 4 mm pro Erstmeter der Verlegung und 2 mm je weiterem laufenden Meter ausgeglichen werden müssen. Bittorf abschließend:: "Verlegehinweise müssen dringend gelesen und nach ihnen gehandelt werden."
aus
FussbodenTechnik 04/18
(Handwerk)