Kein Geld ohne wirksamen Vertrag – Urteile zur Schwarzarbeit


Jeden Samstag kann man vor Baumärkten Fahrzeuge von Handwerksbetrieben beobachten, deren Insassen Baumaterialien für den Innenausbau erwerben. In manchen Fällen kaufen sie für Aufträge ohne Rechnung ein - das ist ein offenes Geheimnis. FussbodenTechnik-Autor Andreas Becker stellt Urteile über Schwarzarbeit vor und erläutert deren rechtliche Würdigung.

Vier Fälle aus der Praxis, in denen es um Schwarzarbeit ging. Sie zeigen beispielhaft auf, welche Risiken mit dem Arbeiten ohne Rechnung verbunden sind.

1. Ein Handwerker, der Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, erbringt Schwarzarbeit. Die betreffenden Bauverträge sind unwirksam.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in einem Urteil vom 24.05.2017 (4 U 269/15) über den Sachverhalt zu entscheiden, dass ein Handwerker Maler-, Tapezier- und Trockenbau-, Fliesenleger- und Fußbodenarbeiten ausgeführt hatte. Der Handwerker stellte fünf Rechnungen, von denen der Auftraggeber drei bezahlte. Da der Auftraggeber zwei Rechnungen nicht ausglich, wollte der Handwerker die beiden Rechnungen im Klagewege eintreiben. Er war zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

Das Gericht stellte fest, dass die erbrachten Werkleistungen einem zulassungspflichtigen Handwerk, hier Maler- und Lackierer, zuzurechnen waren, er aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Nach Ansicht des Gerichts stellt dies Schwarzarbeit im Sinne von § 1, Abs. 2 des Schwarzarbeitsgesetzes (SchwarzArbG) dar. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Ausübung eines zulässigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle zwar nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Handwerksordnung darstellt, doch aufgrund des SchwarzArbG auch ein Verstoß gegen die Eintragung in die Handwerksrolle eine Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des Vertrags zur Folge hat. Das Gericht wies die Klage des Handwerksbetriebs auf Vergütung ab.

2. Fehlende Eintragung in Handwerksrolle führt
nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Bauvertrags

Die Überschrift dieser Entscheidung scheint das genaue Gegenteil der vorherigen Entscheidung auszudrücken. Allerdings liegt der Sachverhalt in diesem Fall anders. Der Eigentümer eines Reihenhauses verkaufte dieses unter dem üblichen Marktwert. Der Käufer hatte vorher an dem Objekt angeblich Sanierungsarbeiten ausgeführt. Er war jedoch nicht in die Handwerksrolle eingetragen und hätte solche Sanierungsarbeiten an dem Objekt nicht ausführen dürfen.

Das Gericht entschied, dass kein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorliegt. Es war der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Schwarzarbeit nur dann zur Nichtigkeit (Unwirksamkeit) des Vertrags führen, wenn beide Parteien den Verstoß gekannt haben und ihn bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzen wollten. Hier wusste der Verkäufer jedoch nicht, dass der Erwerber keine Eintragung in die Handwerksrolle hatte.

3. Bei Schwarzarbeit kein Anspruch auf
Mängelrechte und Rückerstattung des Geldes

Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Urteil vom 25.07.2017 (21 U2 1/16) einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Handwerksbetrieb für seine Leistungen keine Rechnung stellte und der Auftraggeber auch keine forderte. An der Leistung zeigten sich schließlich Mängel. Der Handwerksbetrieb beseitigte die Mängel nicht. Der Auftraggeber klagte auf Rückzahlung des Entgelts, da die Leistung mangelhaft war.

Das Gericht entschied, dass der Auftraggeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns hatte. Der Vertrag war wegen Schwarzarbeit nichtig. Das Schwarzarbeitsgesetz enthält das Verbot des Abschlusses eines Vertrages mit Regelungen, die dazu führen, dass steuerliche Pflichten nicht erfüllt werden. Bei einer Entlohnung ohne Rechnung liegt nach Ansicht des Gerichts in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß gegen die Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie Rechnungslegungspflichten nach dem Steuerrecht vor. Wenn also eine Abrede getroffen wird, dass keine Rechnung gestellt wird, geht das Gericht regelmäßig davon aus, dass es sich um eine Schwarzgeldzahlung handelt. Im Streitfall bestand also kein Anspruch auf Kostenersatz für die Mängelbeseitigung oder auf irgendwelche Mängelrechte. Der so geschlossene Vertrag war von Anfang an nichtig.

Der Handwerksbetrieb muss das Geld nicht zurückzahlen. Bei Schwarzarbeit besteht auch kein Anspruch auf Zahlung.

4. Vereinbarte zusätzliche Zahlung ist auch
Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof hatte mit einem Urteil vom 10.04.2014 (VII ZR 241/13) den Fall zu entscheiden, dass ein Auftraggeber einen Auftragnehmer mit Bauausführungen beauftragte. Beide vereinbarten über den schriftlichen Vertrag hinaus noch eine Barzahlung in Höhe von 5.000 EUR. Für diese 5.000 EUR sollte keine Rechnung gestellt werden und damit auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Nachdem der Bauunternehmer die Arbeiten ausgeführt hatte und die Schlussrechnung stellte, behauptete der Auftraggeber, dass Mängel vorlagen und glich die Rechnung nicht aus. Der Handwerksbetrieb klagte auf Zahlung des restlichen Werklohns.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Handwerksbetrieb keinen Anspruch auf Vergütung hatte, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Schwarzarbeit nichtig war. Der Auftraggeber musste den restlichen Werklohn nicht zahlen und konnte die Leistung so behalten.

Praxistipp:

Aus den beschriebenen Fällen ergibt sich, dass eine Abrede ohne Rechnung oder die Ausführung von Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle problematisch sind. Insbesondere, wenn der Auftraggeber die Mehrwertsteuer sparen möchte, sollte dies zurückgewiesen werden. Zum einen stellt dies Steuerhinterziehung dar, zum anderen würde in einem Konfliktfall kein Anspruch auf Werklohn bestehen.
aus FussbodenTechnik 05/18 (Recht)